Das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Katar
Österreich und Katar haben erstmalig ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Das Abkommen ist ab 2013 wirksam. Wesentliche Abweichungen vom OECD-Musterabkommen gibt es in den Bereichen Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und der Begründung einer Betriebsstätte.
Das DBA orientiert sich inhaltlich weitgehend am OECD-Musterabkommen. Im Folgenden werden die Abweichungen vom OECD-Musterabkommen kurz dargestellt:
- In Katar gelten spezielle Merkmale für die Ansässigkeit. Bei natürlichen Personen knüpft die Ansässigkeit in Katar nicht an die Steuerpflicht, sondern an die ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Katar – für juristische Personen an die Errichtung oder den Ort der Geschäftsleitung in Katar.
- Eine Betriebsstätte wird bereits dann begründet, wenn Bauausführungen bzw. Montagen eine Frist von 6 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten überschreiten.
- Dividenden und Zinsen dürfen ausschließlich im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Das Protokoll sieht jedoch weitere Verhandlungen hinsichtlich der Einführung einer 15%igen Quellensteuer auf Portfoliodividenden vor, wenn Österreich mit anderen Mitgliedstaaten des Golf-Kooperationsrates ein DBA mit einer 15%igen Quellensteuer abschließt.
- Für Lizenzgebühren sieht das Abkommen einen Quellensteuersatz iHv 5% vor.
- Die Bestimmungen zu Veräußerungsgewinnen orientieren sich am OECD-Musterabkommen. Allerdings gibt es im DBA mit Katar keine „Immobilienklausel“ bei der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, deren Wert überwiegend aus Immobilien resultiert.
- Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden in einem eigenen Artikel 14 geregelt. Die Einkünfte dürfen im Tätigkeitsort besteuert werden, wenn eine feste Einrichtung vorliegt oder eine Frist von 183 Tagen innerhalb von 12 Monaten im Tätigkeitsstaat überschritten wird.
- Künstler und Sportler dürfen OECD-konform im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Diese Einkünfte sind allerdings von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat befreit, wenn der Aufenthalt im Rahmen eines Kulturabkommens erfolgt bzw. bei bestimmten Unterstützungen durch den Tätigkeitsstaat.
- Ruhegehälter und Annuitäten dürfen im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
- Gastlehrer sind von der Besteuerung im Gastland befreit, wenn sie sich über Einladung des Gastlandes nicht länger als 2 Jahre im Gastland aufhalten.Die OECD-konforme Befreiung von Zahlungen an Auslandsstudenten greift im DBA mit Katar auch für Studenten, Praktikanten und Lehrlinge für praktische Ausbildungen von max. 183 Tagen im jeweiligen Jahr.
- Das DBA sieht OECD-konform den umfassenden Informationsaustausch vor, wodurch auch Bankinformationen zwischen den Vertragsstaaten ausgetauscht werden können.
- Die Doppelbesteuerung wird für beide Staaten durch die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrags vermieden.
Autorin: Marija Spasic