Private Photovoltaikanlagen: Ist ein Vorsteuerabzug möglich?
Der Europäische Gerichtshof ist am Zug: Kann ein Vorsteuerabzug für private Photovoltaikanlagen vorgenommen werden, auch wenn der erzeugte, in das allgemeine Stromnetz eingespeiste, Strom insgesamt geringer ist als der eigene Stromverbrauch?
Die österreichische Finanzverwaltung ist der Ansicht, dass der private Betreiber einer Photovoltaikanlage die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nur dann hat, wenn die erzeugte Strommenge dauerhaft deutlich größer ist als die privat verbrauchte Strommenge.
Der deutsche Bundesfinanzhof hingegen bejahte den Vorsteuerabzug „unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen“, sofern der erzeugte Strom nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird. Diese Ansicht wird auch vom Unabhängigen Finanzsenat Linz (UFS 28.5.2009, RV/0254-L/07) geteilt.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 29.3.2012, 2009/15/0143) ist der Vorsteuerabzug fraglich, wenn keine „Überschussproduktion“ vorliegt – und somit die verbrauchte Strommenge größer ist als die selbst produzierte. Im vorliegenden Fall wurde der aus der Photovoltaikanlage erzeugte Strom zur Gänze an das öffentliche Netz eingespeist, da die Anbindung der Anlage an das öffentliche Netz die Zusatzerrichtung von Stromspeichermöglichkeiten erspart und somit die Errichtungskosten der Stromerzeugungsanlage senkt. Daraufhin wurde der im eigenen Haushalt benötigte Strom wieder zurückgekauft. Die insgesamt zugekaufte Menge überschritt jedoch die in der Photovoltaikalage erzeugte Strommenge.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun die folgende Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„Begründet der Betrieb einer netzgeführten Photovoltaikanlage ohne eigene Stromspeichermöglichkeit auf oder neben einem privaten Wohnzwecken dienenden Eigenheim, welche technisch derart ausgelegt ist, dass die Stromerzeugung der Anlage dauerhaft die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge im Eigenheim unterschreitet, eine ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ […] des Anlagenbetreibers?“
Was bedeutet das für Sie?
Wenn der Europäische Gerichtshof sich der Rechtsansicht des deutschen Bundesfinanzhofes und des Unabhängigen Finanzsenats anschließt, könnte für die private Errichtung von Photovoltaikanlagen ein Vorsteuerabzug zustehen. Mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof ist frühestens in ein bis zwei Jahren zu rechnen. Laufende Veranlagungsverfahren sollten daher offen gehalten werden (beispielsweise durch Berufung). Bei abgeschlossenen Verfahren kann innerhalb eines Jahres durch Einbringung eines Antrages nach § 299 BAO versucht werden, das Verfahren neu aufzurollen.
Wenn Sie weitere Informationen oder Unterstützung bei der Berufung oder bei der Einreichung des Antrages benötigen, rufen Sie uns einfach an. Wir halten Sie am Laufenden.
Autorin: Katharina Pölzl