UFS: Die Anwendung von § 42 Abs 1 InvFG 1993 auf ausländische Kapitalgesellschaften verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit
In einer Entscheidung vom 21. Oktober 2013 hatte sich der UFS mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die unterschiedliche Anwendung des § 42 Abs 1 InvFG 1993 auf inländische und ausländische Kapitalgesellschaften des EWR und der EU eine Gemeinschaftswidrigkeit darstellt. Speziell widmete sich der UFS dabei dem Thema der Kapitalverkehrsfreiheit.
Sachverhalt
Im gegenständlichen Fall war eine österreichische Privatstiftung an zwei liechtensteinischen Aktiengesellschaften zu je 100 % beteiligt. Das Vermögen beider Aktiengesellschaften war gänzlich in Obligationen, Aktien und Edelmetallen veranlagt. Diese Form der Veranlagung entspricht dem Prinzip der Risikostreuung. Streitpunkt war die Frage, ob diese Gesellschaften als ausländischer Investmentfonds iSd § 42 Abs 1 InvFG 1993 anzusehen sind. Die Finanzverwaltung vertrat folgende Auffassung: Die liechtensteinischen Aktiengesellschaften sind steuerlich als Investmentfonds zu behandeln, da diese nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagen und damit die Voraussetzungen des § 42 Abs 1 InvFG 1993 erfüllen. Das bedeutet, dass jede ausländische Gesellschaft, die nach dem Risikostreuungsprinzip veranlagt, automatisch als Investmentfonds angesehen und somit auch nach dem steuerlichen Transparenzprinzip behandelt wird. Dementsprechend werden alle Erträge des Fonds, unabhängig davon ob diese ausgeschüttet oder wieder veranlagt werden, direkt den Investoren zugerechnet und auf deren Ebene besteuert. Auch bei thesaurierten Erträgen wird fingiert, dass diese den Anteilsinhabern zufließen, weshalb einmal jährlich eine Besteuerung dieser Beträge erfolgt. Eine Befreiung auf Ebene der Privatstiftung für Beteiligungserträge iSd § 10 KStG ist folglich aufgrund des Transparenzprinzips nicht denkbar. Da bei inländischen Aktiengesellschaften hingegen das steuerliche Transparenzprinzip nicht zur Anwendung kommt und Anleger daher nur mit den Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft der Besteuerung unterliegen oder wie im gegenständlichen Fall auf Ebene der Privatstiftung von einer Beteilungungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG Gebrauch machen können, werden Investoren folglich ihre Veranlagungen eher im Inland tätigen. Die Berufungswerberin sah darin eine Diskriminierung von ausländischen Veranlagungsmodellen und forderte die Aufhebung der Körperschaftsteuerbescheide. Somit hatte der UFS in der Frage der Gleichheitswidrigkeit hinsichtlich des § 42 Abs 1 InvFG 1993 bezogen auf inländische Kapitalgesellschaften und solche des EWR oder der EU zu entscheiden.
Die Entscheidung des UFS
Der UFS untersuchte die steuerlichen Auswirkungen und Folgen des § 42 Abs 1 InvFG 1993 sowohl bei ausländischen als auch bei inländischen Kapitalgesellschaften und kam zu dem Schluss einer Ungleichbehandlung. Während ausländische Kapitalgesellschaften, die Vermögen gemäß dem Prinzip der Risikostreuung veranlagen, nach dem Transparenzprinzip besteuert werden und Anleger auch mit ausschüttungsgleichen Erträgen steuerpflichtig werden, gilt dies bei inländischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht. Zusammenfassend sah der UFS darin eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit und deutete auf eine zwingende gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung hin. Dieser zu Folge dürfen Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften nur dann als Anteil an einem Investmentfonds eingestuft und gemäß dem Transparenzprinzip besteuert werden, wenn die entsprechenden ausländischen Konstruktionen, bei strenger Auslegung, mit inländischen Investmentfonds vergleichbar sind. Damit kam der UFS zum gleichen Schluss wie auch schon der Bundesfinanzhof, welcher dazu bereits den EuGH angerufen hat.
Der UFS gab folglich der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide statt. Gegen diese Entscheidung des UFS wurde Amtsbeschwerde beim VwGH eingebracht. Die Entscheidung des VwGH bleibt abzuwarten.
Zu beachten ist, dass im Zuge der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in nationales Recht auch die gesetzlichen Definitionen des in- und ausländischen Investmentfonds geändert wurden, um den Vorgaben des Unionsrechts zu entsprechen. Nach den neuen Definitionen des Investmentfondsbegriffs, die nunmehr in den §§ 186 und 188 InvFG 2011 zu finden sind, ist jeder in- und ausländische Alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne der AIFM-Richtlinie und jeder in- und ausländische OGAW-Fonds steuerlich unabhängig von der Rechtsform als Investmentfonds zu qualifizieren. Weiters ist jeder ausländische Organismus, der kein AIF oder OGAW-Fonds ist, dessen Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung veranlagt ist und der keiner der KöSt vergleichbaren Besteuerung unterliegt, als Investmentfonds einzustufen.