Mitteilungspflicht von Auslandszahlungen gemäß § 109b EStG

Zahlungen an ausländische Leistungserbringer von mehr als 100.000 € jährlich müssen der Finanzbehörde gemeldet werden.

Wann muss eine Zahlung ins Ausland gemeldet werden?

Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts müssen Zahlungen ins Ausland für folgende Leistungen melden:

  • Tätigkeiten im Sinne des § 22 EStG, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird (zB Gehälter und Vergütungen an wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer, vermögensverwaltende Tätigkeiten; freiberufliche Tätigkeiten wie Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Wissenschaftler);
  • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich auf das Inland beziehen;
  • kaufmännische oder technische Beratung im Inland.

Wann muss nicht gemeldet werden?

Keine Mitteilungspflicht besteht, wenn

  • in einem Kalenderjahr die Zahlungen an einen Leistungserbringer ins Ausland 100.000 € nicht übersteigen,
  • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (Einbehalt von Abzugssteuer durch den Auftraggeber für beschränkt Steuerpflichtige für gewisse Leistungen, wie beispielsweise künstlerische Leistungen, Aufsichtsratsvergütungen, bestimmte Beratungsleistungen),
  • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuerabzug von mindestens 15 % unterliegt.

Bis wann und wie muss die Meldung erfolgen?

Die Meldung dieser Auslandszahlungen hat nach Ablauf des Kalenderjahres bis Ende Februar des nachfolgenden Jahres mittels elektronischer Datenübermittlung an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, zu erfolgen. Ist die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so muss diese Meldung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres übermittelt werden.

Für im Kalenderjahr 2013 getätigte Zahlungen müssen alle elektronischen Meldungen daher bis spätestens 28. Februar 2014 durchgeführt werden, Meldungen in Papierform müssen bis 31. Jänner 2014 erfolgen.

Der Leistungserbringer ist verpflichtet, dem Auftraggeber alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nötig sind. Das sind

  • der volle Name,
  • die Wohn- oder Firmenanschrift,
  • die internationale Länderkennung des betreffenden Staates,
  • falls vorhanden die österreichische Steuernummer bzw. Versicherungsnummer oder die UID-Nummer, ansonsten das Geburtsdatum.

Beachte:
Die vorsätzliche Verletzung der Meldeverpflichtung für Auslandszahlungen stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, für die Geldstrafen bis zu 10 % des mitzuteilenden Betrages, höchstens jedoch 20.000 € verhängt werden können.