Grunderwerbsteuerreform und Budgetbegleitgesetz 2014 veröffentlicht
Mit Ende Mai wurden die neuen Steuergesetze vom Nationalrat und Bundesrat beschlossen. Diese wurden nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und sind teilweise bereits mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten.
Grunderwerbsteuerreform
Am 30. Mai 2014 wurde die Grunderwerbsteuerreform (BGBl 36/2014) veröffentlicht. Sämtliche Änderungen treten sohin mit 1. Juni 2014 in Kraft.
Die Grunderwerbsteuer wurde aufgrund der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung grundlegend neu adaptiert. Nunmehr erfolgen alle Übertragungen von inländischen Grundstücken zum gemeinen Wert (Verkehrswert), auf den der 3,5%ige Steuersatz zur Anwendung kommt. Davon gibt es Erleichterungen: insbesondere für Übertragungen von Grundstücken innerhalb der Familie (Ehegatten, Partner, Lebensgefährten, Elternteile, Kinder, Enkel-, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder) und für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Für Stiftungen kam es zu einer Verteuerung: Nicht nur, dass anstatt des 3-fachen Einheitswertes nun auf den gemeinen Wert abgestellt wird, es kommt weiterhin der 6%ige Steuersatz (Grunderwerbsteuer samt Stiftungseingangssteueräquivalent) zur Anwendung. Für die Übertragung von Grundstücken im Rahmen von Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz verbleibt es beim zweifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die GrESt.
Budgetbegleitgesetz 2014
Zeitgleich wurde im Nationalrat und Bundesrat auch das Budgetbegleitgesetz behandelt und am 12. Juni 2014 veröffentlicht (BGBl 40/2014). Die wesentlichen Änderungen in steuerlichen Belangen hierin sind:
- Von der begünstigten 6%igen Sonderbesteuerung für freiwillige Abfertigungen und Abfindungen in § 67 Abs 7 EStG werden neben den von BV-Kassen ausbezahlten Abfertigungen auch Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume ausgenommen.
- Erst kürzlich hat der VwGH den Zinsbegriff in § 11 Abs 1 Z 4 KStG weit ausgelegt und auch Geldbeschaffungs- und Nebenkosten als abzugsfähig erklärt. Diese weite Sichtweise wird für Zinsen im Zusammenhang mit Beteiligungserwerben wieder eingeschränkt. Erfasst sein sollen nur Zinsen im engeren Sinne (kein Abzug von Geldbeschaffungskosten).
- Für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen gibt es neue Leistungsortsregelungen für die Umsatzsteuer, die darüber entscheiden, ob österreichische Umsatzsteuer auszuweisen ist.
- Die Umsatzgrenze für die steuerliche Buchführungspflicht wird von 400.000 € auf 550.000 € angehoben. Die steuerliche Buchführungspflicht tritt damit später ein.
- Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) zur Umsetzung des internationalen Informationsaustausches zwischen den Finanzbehörden wird wesentlich geändert. Das Notifikationsverfahren wird gänzlich abgeschafft. Die Bank unterliegt nunmehr vielmehr einer Geheimhaltungsverpflichtung. Die von der Informationsanfrage betroffene Person darf von der Bank nicht verständigt werden. Auch wenn sog. „fishing expeditions“ (Anfragen ausländischer Steuerbehörden ohne konkreten Verdacht gegen eine Personengruppe) weiterhin verboten sind, ist die Zulässigkeit von Gruppenanfragen in das ADG aufgenommen worden.