OECD BEPS – Update: Konzerninterner Handel mit Rohstoffen
Die OECD publizierte am 16. Dezember 2014 einen neuen Diskussionsentwurf im Rahmen des BEPS-Planpunktes 10 (siehe unseren Newsletter vom 1. August 2013), der sich mit der Abstimmung der Verrechnungspreisgestaltungen mit der Wertschöpfung befasst. Die vorgeschlagenen Änderungen zu Kapitel II der OECD Verrechnungspreisrichtlinien adressieren die Schwierigkeiten, ein international einheitliches Verrechnungspreiskonzept für konzerninterne Rohstofftransaktionen zu finden.
Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Überprüfung konzerninterner Preise von Rohstofftransaktionen wurden in vielen Ländern spezielle unilaterale Regelungen zur Ermittlung angemessener Preise für Rohstofftransaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geschaffen, wie etwa die sogenannte Sixth-Method (siehe PKN Alert Jänner 2013). Diese bedient sich gängiger Marktpreise und zieht beispielsweise Börsenpreise als Vergleichswert für konzerninterne Transaktionen heran.
Um eine einheitliche Vorgehensweise in diesem Bereich zu erleichtern, soll der veröffentlichte OECD Diskussionsentwurf die Anwendung der OECD Verrechnungspreismethoden für Rohstofftransaktionen klarer regeln. Die Vorschläge sollen die allgemeinen BEPS-Ziele fördern und insbesondere gewährleisten, dass die Verrechnungspreisergebnisse im Einklang mit der Wertschöpfung stehen, aber auch dazu beitragen, Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Preisvergleichsmethode
Die OECD stellt klar, dass die Preisvergleichsmethode grundsätzlich die geeignetste Methode zur Ermittlung des Verrechnungspreises für Rohstofftransaktionen darstellt. Im Rahmen der Preisvergleichsmethode kann z.B. auf aktuelle Tageswerte/Kurse an einer internationalen oder nationalen Rohstoffbörse zum relevanten Zeitpunkt verwiesen werden. Damit akzeptiert der Diskussionsentwurf die richtige Anwendung der sogenannten Sixth-Method als eine Variation der Preisvergleichsmethode.
Um die Preisvergleichsmethode verlässlich anzuwenden, ist zu überprüfen, ob die Konditionen der konzerninternen Rohstofftransaktion (z.B. Qualität der Rohstoffe, Fracht, Veredelungskosten) mit den unabhängigen Transaktionen, auf die sich die Tageswerte/Kurse beziehen, übereinstimmen. Die Unterschiede sind mittels Anpassungsrechnungen auszugleichen, um die Vergleichbarkeit herzustellen.
Die OECD und die Weltbank werden in diesem Zusammenhang Möglichkeiten untersuchen, Standardanpassungsrechnungen zu den Tageswerten/Kursen, die häufige physische und funktionale Unterschiede der Rohstofftransaktionen berücksichtigen, zu entwickeln. Der Abgabenpflichtige ist angehalten, die Ermittlung des Preises für die konzerninterne Rohstofftransaktion detailliert zu erläutern und zu dokumentieren.
Annahmen zum Zeitpunkt der Preisfestsetzung
Steuerbehörden sehen sich unter anderem oft mit der Herausforderung konfrontiert, mangels Dokumentation den exakten Zeitpunkt/-raum der konzerninternen Rohstofftransaktion festzustellen. Die OECD betont, dass bei ausreichend verlässlicher Dokumentation die Steuerbehörden den tatsächlichen Zeitpunkt/-raum der Transaktion als Referenzzeitpunkt für die Preisfestsetzung akzeptieren sollen. Wenn keine verlässlichen Belege vorgelegt werden können, dürfen Steuerbehörden laut Vorschlag des Diskussionspapiers das Lieferdatum laut entsprechendem Beleg als Referenzzeitpunkt für die Preisfestsetzung heranziehen.
Conclusio
Es bleibt abzuwarten, wie detailliert die finalen Ausführungen zur Preisermittlung für konzerninterne Rohstofftransaktionen sein werden und mit wie viel administrativem Aufwand deren Einhaltung in der Praxis verbunden sein wird. Die Regelung der Verrechnungspreise von konzerninternen Rohstofftransaktionen ist insbesondere für jene Entwicklungsländer wichtig, die Rohstoffe exportieren und nicht Mitglieder der OECD sind. Daher ist auch offen, inwieweit sich die finalen Empfehlungen der OECD auf globaler Ebene durchsetzen werden.
Die öffentliche Konsultation zum Diskussionspapier wird am 19. und 20. März 2015 im OECD Konferenzzentrum in Paris stattfinden.
Verfasserinnen: Alexandra Stanekova, Sophia Reismann