VwGH: Inlandseinkünfte des ausländischen Gruppenmitgliedes

Nach Ansicht des VwGH zählt der Gewinn der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Gruppenmitglieds zum Gruppenergebnis im Sinne des § 9 KStG.

Sachverhalt

Eine deutsche GmbH war Gruppenmitglied einer österreichischen Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG. Sie erzielte aus einer Beteiligung an einer österreichischen KG Gewinne, die gem. § 21 Abs. 1 KStG iVm § 98 Abs. 1 Z 3 dritter Teilstrich EStG im Inland der beschränkten Steuerpflicht unterlagen. Die deutsche GmbH machte unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 6 Z 6 KStG geltend, dass diese KG-Einkünfte ihrer (österreichischen) Muttergesellschaft als übergeordnetem Gruppenmitglied zuzurechnen sind. Das Finanzamt folgte dieser Auffassung nicht und erfasste diese Einkünfte bei der deutschen GmbH als der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegend. Aus Sicht der Finanzverwaltung sollen inländische Ergebnisse eines ausländischen Gruppenmitglieds nur insoweit über dessen Gesamtergebnis in die Gruppe eingehen, als sich insgesamt ein Verlust ergebe (KStR 2013, Rz 1078).

Entscheidung des VwGH

Nach Ansicht des VwGH ist bereits nach rein nationalem Recht nicht auszuschließen, dass § 9 Abs. 6 Z 6 KStG so auszulegen ist, dass in Österreich steuerpflichtige Gewinne eines ausländischen Gruppenmitglieds dem unbeschränkt steuerpflichtigen beteiligten Gruppenmitglied/Gruppenträger zuzurechnen sind. Der Wortlaut der Regelung bezieht sich laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage lediglich deshalb bloß auf die Zurechnung von Verlusten, da Österreich auf Gewinne eines ausländischen Gruppenmitglieds in der Regel kein Besteuerungsrecht hat. Dass jedoch der Zurechnungsausschluss bezüglich der Gewinne eines ausländischen Gruppenmitglieds in Österreich steuerpflichtige Gewinne nicht umfasst (und eine Zurechnung daher erfolgt), ist laut VwGH nicht auszuschließen.

Ergänzt durch die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Philips Electronics gelangte der VwGH schlussendlich zur Erkenntnis, dass eine Zurechnung von in Österreich steuerpflichtigen Gewinnen eines ausländischen Gruppenmitglieds zum unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträger zulässig sein muss. § 9 Abs. 6 Z 6 KStG kann somit nicht in dem Sinn ausgelegt werden, dass er einer Einbeziehung solcher Einkünfte entgegensteht.

Implikationen

Der VwGH hat mit dem nunmehr vorliegenden Erkenntnis die Rechtsprechung des EuGH in der Rs Philips Electronics erstmals auf die Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG angewendet. Die in den KStR 2013, Rz 1078 enthaltende Verwaltungsmeinung, wonach inländische Ergebnisse eines ausländischen Gruppenmitglieds nur über dessen Gesamtergebnis in die Gruppe einfließen, soweit sich insgesamt ein Verlust ergibt, ist somit überholt und nicht mehr anzuwenden. Erzielt ein ausländisches Gruppenmitglied in Österreich steuerpflichtige Gewinne, können diese unabhängig von der Gewinnsituation dieses Gruppenmitglieds im Ausland, zur Gänze in das Gesamtergebnis der Gruppe einfließen.

Autor: Nikolaus Neubauer