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EuGH: Neue Judikatur erhöht State Aid Risiko für österreichische Firmenwertabschreibung

Mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 in der verbundenen Rechtssache C-20/15 P und C-21/15 P hebt der EuGH die beiden Urteile des Gerichts der EU (1. Instanz beim EuGH) zur spanischen Firmenwertabschreibung auf und verweist die Rechtssache an dieses zurück. Der EuGH vertritt eine weite Auslegung des beihilferechtlichen Selektivitätskriteriums, woraus auch beihilferechtliche Risiken für die österreichische Firmenwertabschreibung erwachsen.

Hintergrund

Eine im spanischen Körperschaftsteuergesetz enthaltene Regelung, die unter bestimmten Voraussetzungen für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen die Abschreibung eines Firmenwertes vorsah, eine korrespondierende Regelung für den Erwerb inländischer Beteiligungen jedoch nicht enthielt, wurde 2007 von der Europäischen Kommission im Rahmen eines förmlichen Beihilfeverfahrens aufgegriffen und als verbotene staatliche Beihilfe qualifiziert. Zudem wurde die Rückforderung der nach dieser Regelung gewährten Beihilfe angeordnet. Die spanische Regelung wurde jedoch nachträglich vom Gericht der EU als beihilfenrechtlich unbedenklich eingestuft, zumal diese keine Unterscheidung hinsichtlich verschiedener Branchen vornahm (siehe unser Beitrag vom 18. November 2014). In weiterer Folge beantragte die Kommission beim EuGH die Aufhebung der Urteile des Gerichts der EU.

Entscheidung des EuGH

Durch das EuGH-Urteil vom 21. Dezember 2016 kommt es zur Aufhebung und Zurückverweisung der beiden Urteile an das Gericht der EU. Der EuGH führte aus, dass die Auffassung des Gerichts der EU, wonach die in Rede stehende Maßnahme nicht selektiv sei, einen Rechtsfehler darstellt. Nach Ansicht des EuGH ist beim Feststellen der Selektivität zu prüfen, ob die in Rede stehende Maßnahme bestimmte Unternehmen diskriminiert. Davon ist auszugehen, wenn bestimmte Unternehmen gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, begünstigt werden. Demnach vertritt der EuGH einen vergleichsweise weiten Selektivitätsbegriff, der keine Ermittlung einer „besonderen Gruppe“ an Unternehmen erfordert.

Implikationen für die österreichische Firmenwertabschreibung

Die in diesem Urteil vertretene weite Interpretation des beihilfenrechtlichen Selektivitätsbegriffes hat aufgrund der Ähnlichkeit der österreichischen Firmenwertabschreibung mit der spanischen Norm durchaus Bedeutung für Österreich, zumal auch die in § 9 KStG normierte Möglichkeit der Firmenwertabschreibung nicht zwischen Kategorien von Investoren unterscheidet, sondern bloß eine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Beteiligungsunternehmen vornimmt. Dies war in der Vergangenheit als Argument gegen eine Beihilfenqualifikation der österreichischem Firmenwertabschreibung herangezogen worden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kommission im Fall FA Linz (C-66/14, 6. Oktober 2015) bereits von einer Selektivität der österreichischen Firmenwertabschreibung ausgegangen war, ist im Lichte des neuen EuGH-Judikats zur spanischen Firmenwertabschreibung das Risiko einer verbotenen Beihilfe bei der österreichischen Firmenwertabschreibung einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

Eine Klassifizierung der österreichischen Firmenwertabschreibung als verbotene staatliche Beihilfe hätte weitreichende Konsequenzen, zumal dies in eine erzwungene Rückzahlung von in der Vergangenheit (bis zu 10 Jahre rückwirkend) geltend gemachten Abschreibungsbeträgen bzw. den daraus resultierenden Steuervorteilen resultieren könnte.

 

In jedem Fall wird betroffenen Klienten empfohlen, die Entwicklungen auf diesem Gebiet aufmerksam zu beobachten, um gegebenenfalls rechtzeitig notwendig werdende Maßnahmen einleiten zu können. Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne zur Seite!

 

Autoren: Christiane Zöhrer, Richard Jerabek

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TagsEuGHFirmenwertabschreibungState Aidverbotene staatliche Beihilfe
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  • EU
  • Körperschaftsteuer

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