Erstes BEPS-konformes DBA mit Japan unterzeichnet
Im Jänner 2017 hat Österreich ein neues DBA mit Japan unterzeichnet, welches das alte DBA aus dem Jahr 1963 ersetzen soll. Dieses wird voraussichtlich im Laufe 2018 in Kraft treten und beinhaltet bereits einige BEPS-konforme Neuregelungen.
Das neue DBA Japan, welches noch nicht ratifiziert und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, folgt grundsätzlich in weiten Teilen dem aktuellsten OECD-Musterabkommen. Es enthält aber auch bereits einige Bestimmungen im Einklang mit den in Umsetzung befindlichen BEPS-Maßnahmen, sodass eine Änderung durch das „Multilaterale Instrument“ (MLI) nicht notwendig ist (d.h. das DBA ist nicht vom MLI erfasst). So regelt das DBA Japan etwa im Falle einer Doppelansässigkeit von Körperschaften, diese durch Verständigungsvereinbarung zu lösen. Auch die Betriebsstättendefinition entspricht dem MLI, wobei interessanterweise gerade nicht die von Österreich eingemeldeten Optionen umgesetzt wurden. Weiters enthält das DBA Japan zur Vermeidung von Treaty Shopping eine Kombination aus LOB-Klausel und genereller Missbrauchsnorm und ermöglicht die Einleitung eines Schiedsverfahrens.
Weitere wesentliche Änderungen im Vergleich zum bisherigen DBA betreffen die Besteuerung von Unternehmensgewinnen und die Möglichkeit, zukünftig den AOA voll umzusetzen sowie Quellensteuerbefreiungen für Konzerndividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Beteiligungsveräußerungen.