REMINDER: CbC Report 2016 und CbC Mitteilung 2017
Das Jahr nähert sich in großen Schritten der Einreichungsfrist für den erstmalig zu erstellenden CbC Report für das Kalenderwirtschaftsjahr 2016 sowie für die CbC Mitteilung gemäß § 4 VPDG für das Kalenderwirtschaftsjahr 2017. Zur Erinnerung: Multinationale Unternehmensgruppen sind verpflichtet einen CbC Report zu erstellen und eine CbC Mitteilung einzureichen, wenn der konsolidierte Konzernumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens EUR 750 Millionen beträgt.
CbC Report für das Kalenderwirtschaftsjahr 2016
Für in Österreich ansässige Konzernmuttergesellschaften besteht zum Jahresende erstmals die Verpflichtung zur Einreichung eines CbC Reports für das Kalenderwirtschaftsjahr 2016. Ebenfalls zur Einreichung verpflichtet sind jene österreichischen Konzerneinheiten, die freiwillig in die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC Reports (sog. „surrogate parent entity“) eingetreten sind. Die Einreichung des CbC Reports hat ausschließlich in elektronischer Form bis spätestens zwölf Monate nach dem Ende des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres (dh im Falle des Kalenderwirtschaftsjahres 2016: bis zum 31. Dezember 2017) via FinanzOnline zu erfolgen. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
CbC Mitteilung für das Kalenderwirtschaftsjahr 2017
Gemäß § 4 VPDG muss jede österreichische Geschäftseinheit (inkl. Betriebsstätten), als Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe, bis zum Ende des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres (dh im Falle des Kalenderwirtschaftsjahres 2017: bis zum 31. Dezember 2017) eine CbC Mitteilung an das zuständige Finanzamt übermitteln. Die Übermittlung der CbC Mitteilung soll vorzugsweise elektronisch via FinanzOnline durchgeführt werden. Alternativ ist derzeit auch eine Übermittlung in Papierform möglich. Die gesetzliche Frist zur Einreichung der CbC Mitteilung ist ebenfalls nicht verlängerbar.