Kein Aufschub bei Umsetzung der ATAD Zinsschranke (EBITDA-Klausel) für Österreich
Am 7. Dezember 2018 gab die Europäische Kommission in einer Mitteilung bekannt, dass sie die österreichischen Regelungen zur Beschränkung des Zinsabzugs für nicht gleichermaßen wirksam wie die Zinsschranke gem. Art. 4 ATAD (EBITDA-Klausel) hält. Die ATAD Zinsschranke ist von Österreich somit verpflichtend bis spätestens 31. Dezember 2018 in nationales Recht umzusetzen.
Hintergrund
Die ATAD Zinsschranke sieht vor, dass Zinsaufwendungen steuerlich bis zur Höhe des Zinsertrags voll und darüber hinaus nur noch bis zu 30% des EBITDA als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Hinsichtlich der konkreten nationalen Ausgestaltung der ATAD Zinsschranke stehen den Mitgliedstaaten eine Reihe von Wahlrechten offen (z.B. Freigrenze, Escape Klausel).
Die ATAD Richtlinie gewährt Mitgliedstaaten mit bestehenden „gleichermaßen wirksamen“ Zinsabzugsverboten, eine verlängerte Umsetzungsfrist für die ATAD Zinsschranke bis spätestens 1. Jänner 2024. Das österreichische BMF ist bis dato davon ausgegangen, dass die österreichischen Regelungen zum Zinsabzug (z.B. § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG) gleichwertig sind und deshalb von einer Umsetzung der ATAD Zinsschranke im Rahmen des JStG 2018 abgesehen.
Mitteilung der Kommission
Nach Ansicht der Kommission verfügen allerdings nur die folgenden fünf Mitgliedstaaten über gleichermaßen wirksame Maßnahmen:
- Griechenland
- Frankreich
- Slowakei
- Slowenien
- Spanien
Die vorhandenen Regelungen zum Zinsabzug erfüllen demnach nach Ansicht der Kommission und zur Überraschung vieler nicht die Voraussetzungen für eine verlängerte Umsetzungsfrist.
Bei der Beurteilung wurden von der Kommission die Kriterien der rechtlichen Ähnlichkeit und der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der nationalen Abzugsverbote mit der ATAD Zinsschranke verglichen. Dabei zeigt sich, dass die Kommission nur solche Maßnahmen als gleichwertig ansieht, die eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten im Hinblick auf Rentabilitätsfaktoren des Steuerpflichtigen sicherstellen.
Gegen diese Beurteilung der Kommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
Ausblick
Österreich ist aus Sicht der Kommission dazu verpflichtet die ATAD Zinsschranke bis zum 31. Dezember 2018 in nationales Recht umzusetzen. Es bleibt abzuwarten, ob der österreichische Gesetzgeber dies tatsächlich so kurzfristig tun wird. Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung droht Österreich die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission. Im Rahmen eines solchen Verfahrens vor dem EuGH würde final entschieden werden, ob eine Vergleichbarkeit im Sinne der ATAD Richtlinie tatsächlich gegeben ist oder eben nicht.
Implikationen für Steuerpflichtige
Im Falle einer nicht fristgerechten Umsetzung ist die ATAD Zinsschranke auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist auf Ebene österreichischer Steuerpflichtiger nicht anzuwenden, da die Richtlinie nur den Mitgliedstaat bindet und keine unmittelbare Verpflichtung für den Steuerpflichtigen bewirkt. Die sich konkret aus einer nicht fristgerechten Umsetzung ergebenen Folgefragen (z.B. Einstufung Nichtumsetzung als verbotene Beihilfe; verfassungsrechtliche Fragestellungen bei rückwirkender Umsetzung) sind jedoch noch im Detail zu analysieren.
Wir können Sie in diesem Zusammenhang gerne über die weitere Vorgehensweise beraten.