Neues Doppelbesteuerungsabkommen Österreich – UK
Am 18. März 2019 wurde das neue Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und UK veröffentlicht (BGBl III 2019/32).
Aus österreichischer Sicht findet das Abkommen auf jedes Steuerjahr Anwendung, das am oder nach dem 1. Jänner 2020 beginnt. Es gilt den davon abweichenden Anwendungsbeginn des DBA in UK zu beachten. Dieser fällt
- hinsichtlich der Einkommensteuer und der Steuer auf Veräußerungsgewinne auf das Veranlagungsjahr, das am oder nach dem 6. April 2019 beginnt bzw
- hinsichtlich der Körperschaftsteuer auf jedes Finanzjahr, das am oder nach dem 1. April 2019 beginnt.
Hinsichtlich der wesentlichen Neuerungen im Vergleich zum bisherigen Abkommen verweisen wir auf unseren Newsletter vom 3. Dezember 2018.
Angesichts des Inkrafttretens empfehlen wir allen doppelt-ansässigen Gesellschaften, ihren Ansässigkeitsstatus gemäß dem neuen DBA zu überprüfen. Gemäß dem bisherigen DBA galt jener Staat als Ansässigkeitsstaat, in welchem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befand. Dieses Grundprinzip gilt zwar im Wesentlichen weiterhin auch nach dem neuen DBA. Bestehen jedoch diesbezüglich (bei einem der beiden Staaten) Zweifel, ist ein Verständigungsverfahren zu initiieren. Dieses dient dazu, einvernehmlich zu bestimmen, welcher der beiden Vertragsstaaten als Ansässigkeitsstaat gelten soll. Ohne Einvernehmen kann die betroffene Gesellschaft keinen Abkommensschutz in Anspruch nehmen. Diesbezüglich besteht auch keine Übergangsfrist im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage.
Da das Verständigungsverfahren im Ansässigkeitsstaat zu beantragen ist, gleichzeitig aber gerade auf die Klärung des Ansässigkeitsstaates abzielt, sollte unseres Erachtens das Verfahren in beiden Staaten beantragt werden können. Aufgrund des früheren Inkrafttretens des DBA in UK raten wir dazu, in Zweifelsfällen die Einleitung eines Verständigungsverfahrens in UK zu prüfen, um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen.
Unsere Berater von PwC Tax unterstützen Sie hierbei gerne.