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Steuerreformgesetz I 2019/20 – Ertragsteuerliche Änderungen

Diese Woche hat das BMF das Steuerreformgesetz I 2019/20 in Begutachtung geschickt. Im Folgenden sollen die wesentlichsten geplanten Änderungen für Unternehmen im Bereich der Ertragsbesteuerung zusammengefasst werden. Im Zuge des weiteren Gesetzgebungsprozesses kann es klarerweise noch zu Änderungen kommen.

Pauschale Einkommensermittlung

Es soll auf Antrag eine weitere Pauschalierungsmöglichkeit für Kleinunternehmer geschaffen werden. Demnach soll die Ermittlung des Gewinnes nur von drei Parametern abhängig sein, nämlich dem Umsatz, der Branche und der (nicht) vollständigen Leistung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge.

Die Details:

  • Die Pauschalierung soll selbständigen Unternehmern und Gewerbetreibenden, ausgenommen Gesellschafter-Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern oder Stiftungsvorständen, offenstehen.
  • Eine Umsatzgrenze von EUR 35.000 soll nicht überschritten werden dürfen. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze sollen die Umsatzsteuer (auch bei Inanspruchnahme der unechten Umsatzsteuerbefreiung), Vermietungseinkünfte sowie weitere nicht pauschalierungsfähige Tätigkeiten unbeachtlich bleiben.
  • Ein geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze bis höchstens EUR 40.000 soll unschädlich sein, wenn im Vorjahr die Umsatzgrenze von EUR 35.000 nicht überschritten wurde.
  • Die Höhe des Pauschalsatzes für sämtliche Betriebsausgaben soll davon abhängig sein, ob die im Kalenderjahr zu leistenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge vollständig geleistet wurden oder nicht. Eine Stundung oder Ratenzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen über den Jahreswechsel hinaus soll daher – unabhängig von dessen Ausmaß –zu einem reduzierten Pauschalsatz führen.
  • Für Dienstleistungsbetriebe soll ein geringerer Betriebsausgabenpauschalsatz anwendbar sein.
  • Im Detail sind folgende Pauschalsätze (in % der Umsätze) vorgesehen:
Pflichtbeiträge wurden vollständig entrichtet Pflichtbeiträge wurden nicht vollständig entrichtet
Normalsatz 60% 45%
Satz für Dienstleistungsbetriebe 35% 20%
  • Weitere Betriebsausgaben sollen nicht abgezogen werden dürfen.
  • Im Falle einer Personengesellschaft soll die Pauschalierung einheitlich für alle Gesellschafter gelten. Da die Verpflichtung zur Leistungen von Sozialversicherungsbeiträgen jedoch nicht die Gesellschaft, sondern die natürlichen Personen trifft, soll auf Ebene der Personengesellschaft einheitlich nur der reduzierte Pauschalsatz anwendbar sein.
  • Das Führen einer Anlagenkartei und eines Wareneingangsbuches soll entfallen.
  • Die neue Pauschalierung soll ab 2020 anwendbar sein.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Die betragliche Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter soll von EUR 400 auf EUR 800 verdoppelt werden. Für Unternehmen bedeutet dies eine erweiterte Möglichkeit der Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung sowie eine Verwaltungsvereinfachung, da für diese Wirtschaftsgüter das Führen eines Anlagenverzeichnisses entfällt. Die Erhöhung der Betragsgrenze soll für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, gelten.

Wegzugsbesteuerung

Ein Verlust des österreichischen Besteuerungsrechts durch Überführung von Betriebsvermögen oder außerbetrieblichem Kapitalvermögen löst eine Wegzugsbesteuerung aus. Sofern es zu einem Wegzug in einen EU/EWR-Staat kommt, wird die Steuer auf Wertsteigerungen auf Antrag nicht festgesetzt, sondern die Festsetzung wird bis zur tatsächliche Veräußerung oder einer Überführung in einen Nicht-EU/EWR-Staat aufgeschoben. Hinsichtlich der Überführung von Betriebsvermögen galt diese Regelung bis Ende 2015 (seither: Ratenzahlungskonzept).

Es soll nunmehr die Möglichkeit einer freiwilligen vorzeitigen Festsetzung von wegzugsbedingt nicht festgesetzten Steuern sowohl für außerbetriebliches Kapitalvermögen als auch für Altfälle von weggezogenem Betriebsvermögen geschaffen werden.

Keine Doppelbesteuerung bei konzerninternem Abzugsverbot auf Zinsen und Lizenzgebühren

Zahlt eine inländische Körperschaft Zinsen oder Lizenzgebühren an eine konzernzugehörige ausländische Körperschaft, besteht grundsätzlich ein steuerliches Abzugsverbot dieser Zahlungen, wenn diese beim Empfänger einer Steuerlast von weniger als 10% unterliegen. Sofern es sich bei der empfangenden ausländischen Konzerngesellschaft um eine niedrigbesteuerte Passivgesellschaft handelt, besteht derzeit das Risiko einer Doppelbesteuerung: Einerseits sind die Aufwendungen in Österreich nicht abzugsfähig und andererseits werden die Einkünfte aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung in Österreich besteuert. Dies bewirkt eine (nochmalige) Steuerpflicht der ohnedies im Inland nichtabzugsfähigen Zins- und Lizenzzahlungen.

Es soll nunmehr ab 2019 ein Vorrang der Hinzurechnungsbesteuerung vor dem Abzugsverbot eingeführt werden, wenn die inländische zahlende Körperschaft nachweisen kann, dass die Zinsen oder Lizenzgebühren entweder bei ihr selbst oder einem Gesellschafter ausreichend besteuert wurden. In einem solchen Fall soll daher das Abzugsverbot nicht greifen.

Hybride Gestaltungen

In Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) soll eine Bestimmung zur „Neutralisierung von Steuerdiskrepanzen“ aufgrund hybrider Gestaltungen eingeführt werden. Als Steuerdiskrepanzen werden einerseits Aufwendungen, die in einem Staat abzugsfähig sind, aber die korrespondierenden Erträge steuerlich in keinem anderen Staat erfasst werden (Fall 1), und andererseits ein doppelter steuerlicher Abzug von Aufwendungen in zwei Staaten (Fall 2) angesehen.

Zu einer Neutralisierung soll es jedoch nur bei Vorliegen folgender weiterer Anwendungsvoraussetzungen kommen:

  • Fall 1: Taxativer Katalog an Konstellationen:
    • Unterschiedliche Einstufung eines Finanzinstruments (bspw als Eigenkapitalinstrument in einem und Fremdkapitalinstrument im anderen Staat)
    • Hybride Übertragung eines Finanzinstruments (bspw Pensionsgeschäfte oder Wertpapierleihgeschäfte)
    • Abweichende Beurteilung der Steuersubjekteigenschaft des Zahlers oder Zahlungsempfängers (bspw Steuertransparenz einzelner Unternehmen in einem und steuerliche Intransparenz im anderen Staat)
    • Abweichende Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zu einer Betriebsstätte
    • Unterschiede in der Beurteilung über das Bestehen einer Betriebsstätte (bspw unberücksichtigte Betriebsstätte)
  • Fall 2: Aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften (bspw Gruppenbesteuerungsregelung) kommt es zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft.
  • Die Steuerdiskrepanz ergibt sich für beide Fallgruppen
    • zwischen verbundenen Unternehmen,
    • zwischen dem Hauptsitz und einer Betriebsstätte eines Unternehmens,
    • zwischen zwei oder mehreren Betriebsstätten desselben Unternehmens oder
    • im Rahmen einer strukturierten Gestaltung. Eine strukturierte Gestaltung soll vorliegen, wenn (i) die Steuerdiskrepanz in die Bedingungen der Gestaltung eingerechnet ist oder (ii) diese mit der Absicht der Erzielung einer Steuerdiskrepanz entwickelt wurde. Dies gilt nicht im Falle einer Unwissenheit über den Steuervorteil und einer Nichtbeteiligung an dem Steuervorteil.

In der Fallgruppe 1 soll die Steuerdiskrepanz – abhängig vom Zahlungsfluss – entweder durch eine Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen im Inland oder einem Erfassen der Erträge bei der inländischen Körperschaft neutralisiert werden. In der Fallgruppe 2 wird regelmäßig die steuerliche Abzugsfähigkeit im Inland untersagt. Bei hybriden Steuersubjekten soll die Neutralisierung der Steuerdiskrepanz auch zu einer Körperschaftsbesteuerung einer inländischen Personengesellschaft führen können.

Die Neuregelung soll mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten.

 

Gerne halten wir Sie über die weiteren Entwicklungen am Laufenden und beraten Sie über die steuerlichen Implikationen des Gesetzesentwurfes in Ihrem konkreten Fall.

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TagsGeringwertige Wirtschaftsgüterhybride GestaltungenKleinunternehmerLizenzgebührenPauschalierungSteuerreformgesetz 2019/20WegzugsbesteuerungZinsabzugsverbot
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