Neue kritische EAS-Auskunft zur KESt-Entlastung bei Ausschüttung an Holdinggesellschaften
Aufgrund „nicht bekannter Gesellschafter der deutschen Holdinggesellschaft“ verwehrte das BMF einer österreichischen GmbH den sofortigen KESt-Abzug – trotz möglicher Substanzvermittlung durch eine operative Personengesellschaft in Deutschland.
Sachverhalt
In der EAS 3414 vom 3. Juli 2019 hatte das BMF einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem eine deutsche vermögensverwaltende Holding A GmbH 49% der Anteile direkt an der Ö GmbH hält. Die restlichen 51% der Anteile hält die Holding A GmbH mittelbar über eine deutsche operative Personengesellschaft und über eine deutsche vermögensverwaltende Holding B GmbH, die letztlich direkt an der ausschüttenden Ö GmbH beteiligt ist.
Die österreichische Finanzverwaltung vertritt in dieser EAS die Auffassung, dass die Ö GmbH die KESt auf die gesamte Ausschüttung einzubehalten hat und die beiden deutschen Gesellschafter (A und B-Holding) erst im Rückerstattungsverfahren die Entlastung von der KESt geltend machen können.
Beurteilung
Das BMF begründete seine Auffassung damit, dass die Gesellschafter hinter der Holding A GmbH nicht bekannt sind und daher ein Missbrauch nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch die operative Personengesellschaft (100% von der Holding A GmbH „gehalten“) vermag weder für die Holding A GmbH (49%) noch für die Holding B GmbH (51%) den Missbrauchsverdacht auszuschließen.
Praxishinweise
Die neue EAS bringt einen unerwarteten Widerspruch zur bisherigen Praxis (EAS 3234, EAS 2606), denn bislang hat eine operative Personengesellschaft der Konzern-Mutter-Holding die notwendige Substanz vermitteln können.
Darüber hinaus stellt das BMF klar, dass Ausschüttungen an Holdinggesellschaften ohne eigene wirtschaftliche Funktion diesen steuerlich nicht zuzurechnen sind. Diesfalls ist ein ZS-EUMT Formular der Muttergesellschaft dieser Holding sowie eine Bestätigung darüber vorzulegen, dass die Dividenden nicht dieser Holding zuzurechnen sind. Unseres Erachtens ist eine solche Bestätigung analog für alle Zwischengesellschaften nötig, wenn Dividenden an in DBA-Drittstaaten ansässige Gesellschaften gezahlt werden (ZS-QU2 Formular).
Für eine Ausschüttung an Holdinggesellschaften wird die Praxis somit strenger und der Weg zur KESt-Entlastung wird sich unseres Erachtens infolge der EAS-Auskunft Schritt für Schritt weiter auf den Rückerstattungsweg verlagern. Zudem sieht die österreichische Finanzverwaltung seit 1. Jänner 2019 ein eigenes Verfahren für die Rückerstattung vor. Es muss die sogenannte Vorausmeldung (bei Dividenden aus GmbH-Anteilen das DIGMBH-Formular) online ausgefüllt und elektronisch übermittelt werden. Anschließend ist ein Ausdruck der übermittelten Vorausmeldung zu unterschreiben und gemeinsam mit der Ansässigkeitsbescheinigung postalisch an das FA Bruck Eisenstadt Oberwart zu senden. Rückerstattungsanträge sind nur bei Einhaltung dieses Verfahrens zulässig.