VwGH: Keine Gruppenbesteuerung von Gruppenmitgliedern in Liquidation – Reaktion des BMF?
Im Zuge der Wartung der KStR wurde auch die jüngste Rechtsprechung des VwGH (Newsletter vom 22. Oktober 2019) zur Liquidation von Gruppenmitgliedern eingearbeitet. Das BMF hat hierbei sowohl zum Aspekt der Gruppenmitgliedschaft selbst als auch zur Behandlung von nicht getilgten Schulden im Abwicklungsendvermögen Stellung bezogen. Um den Vertrauensschutz der Besteuerung und Abwicklung von bereits begonnenen oder abgeschlossenen Liquidationen zu gewährleisten, ist außerdem eine Übergangsregelung für bis zum 30. September 2019 verwirklichte Liquidationstatbestände enthalten.
Neuregelung (für nach dem 30. September 2019 verwirklichte Liquidationstatbestände)
- Gruppenmitglieder sollen erst mit Abschluss der Liquidation aus der Unternehmensgruppe ausscheiden.
- Die Gruppenbesteuerung dient dem Ausgleich operativer Ergebnisse.
- Abwicklungsergebnisse von in Liquidation befindlichen Körperschaften sind außerhalb der Gruppe gesondert zu veranlagen und gehen somit nicht ins Gruppenergebnis ein.
- Die über das in Liquidation befindliche Gruppenmitglied gehaltenen weiterhin operativ tätigen Gruppenmitglieder sind mit Ergebnissen aus Wirtschaftsjahren, die während des Liquidationszeitraumes enden, (ebenfalls) nicht im Rahmen der Gruppe zu erfassen, sondern außerhalb der Gruppe gesondert zu veranlagen. In Wirtschaftsjahren davor und danach erfolgt jedoch die Zurechnung zum Gruppenergebnis.
Übergangsregelung („Altregime“ für bis zum 30. September 2019 verwirklichte Liquidationstatbestände)
- Das zu liquidierende Gruppenmitglied scheidet, wenn die Mindestzugehörigkeitsdauer von drei Jahren erfüllt ist oder im Zuge der Liquidation erfüllt wird, mit Eröffnung der Liquidation ebenfalls noch nicht aus der Gruppe aus.
- Jene Gruppenmitglieder, die von dem in die Liquidation eintretenden Gruppenmitglied über die finanzielle Verbindung gehalten werden, scheiden jedoch aus der Gruppe aus.
- Allfällige nicht getilgte Verbindlichkeiten sind nicht im Abwicklungsendvermögen enthalten und erhöhen das steuerliche Liquidationsergebnis um jenen Wert, mit dem sie im Abwicklungs-Anfangsvermögen enthalten waren.
- Dieses Liquidationsergebnis wird weiterhin der Gruppe zugerechnet.
- Die Übergangsregelung des KStR-Wartungserlasses ist nicht zwingend, sondern als Wahlrecht ausgestaltet, die alte Auslegung der KStR vor dem Wartungserlass 2019 beizubehalten.
Fazit
Anders als nach dem VwGH-Erkenntnis erwartet, beendet nach Ansicht der Finanzverwaltung der Beginn des Liquidationszeitraums über eine gruppenzugehörige Körperschaft deren Gruppenmitgliedschaft nicht. Durch das vorläufige Weiterbestehen der Gruppenmitgliedschaft ohne Zurechnung der (Abwicklungs-) Ergebnisse zum Gruppenträger wird eine dritte Kategorie der Gruppenmitgliedschaft geschaffen, mit der weitere Folgefragen einhergehen. So erscheint es fraglich, ob tatsächlich – nämlich im Gegensatz zu den Aussagen im KStR-Wartungserlass – das Ergebnis operativ tätiger Gruppenmitglieder, die von dem in die Liquidation eintretenden Gruppenmitglied gehalten werden, im Liquidationszeitraum nicht zugerechnet werden können.