Neuregelung zu Steuerzahlungen (Konjunkturstärkungsgesetz)
Derzeit befindet sich das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 („KonStG 2020“) in Begutachtung, welches auch Regelungen zur Rückführung der COVID-19 bedingten Steuerstundungen enthält. Wahlweise sollen dem Steuerpflichtigen hinsichtlich der seit dem 15. März 2020 gestundeten Abgabenbeträge folgende beiden Möglichkeiten offenstehen:
Variante 1 – Steuerstundung: Die nach dem 15. März 2020 bewilligten Steuerstundungen, deren Stundungsfrist am 30. September 2020 endet, werden automatisch, d.h. ohne neuerlichen Antrag, bis zum 15. Jänner 2021 gestundet. In die Verlängerung sollen alle Abgaben, die bis spätestens 25. September 2020 am Abgabenkonto verbucht wurden sowie die ESt-/KSt-Vorauszahlungen für das 4. Quartal 2020, einbezogen werden. Die Abgaben sind sodann zum 15. Jänner 2021 zu entrichten. Allenfalls könnten dann Stundungs-/Ratenzahlungsansuchen nach den allgemeinen Regelungen gestellt werden, deren Bewilligung jedoch von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen sowie der Steuerart abhängen wird.
Variante 2 – Ratenzahlung: Alternativ kann bis spätestens 30. September 2020 (bzw. bei früherem Ablauf der Stundungsfrist bis zu deren Ende) ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht werden, wobei der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Gewährung einer Ratenbewilligung hat. Das Gesetz sieht einen Rückzahlungszeitraum von grundsätzlich einem Jahr vor. Der Steuerpflichtige kann die monatliche Ratenhöhe frei wählen, sodass auch unterschiedliche Ratenhöhen möglich sind (beispielsweise progressiv ansteigend). Sofern während der Laufzeit kein Terminverlust eingetreten ist, soll hinsichtlich der letzten Rate darüber hinaus ein Anspruch auf eine weitere Ratenbewilligung für einen Sechs-Monats-Zeitraum bestehen, wenn dessen sofortige Entrichtung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Nach dem 30. September 2020 bzw. bei erstmaligem Terminverlust gelten allerdings die allgemeinen Regelungen zu Ratenzahlungsvereinbarungen.
Dies bedeutet aber auch, dass für Abgaben, die nach dem 25. September 2020 (ausgenommen Vorauszahlungen für das 4. Quartal) am Abgabenkonto verbucht werden, die allgemeinen Regelungen zu Stundung und Ratenzahlung gelten sollen und diese nicht in obige Begünstigungen einbezogen werden können.
Darüber hinaus sieht der Gesetzesentwurf vor, dass für den Zeitraum 15. März 2020 bis 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben sind. Nach dem 15. Jänner 2021 erfolgt – ausgehend von einem Stundungszinssatz von 2% über dem Basiszinssatz – kontinuierlich eine Anhebung des Zinssatzes, sodass ab dem 1. November 2021 der vorgesehene Normalzinssatz von 4,5% über dem Basiszinssatz zu bezahlen ist:
16.01.2021 – 28.02.2021 → Basiszinssatz +2,0%
01.03.2021 – 30.04.2021 → Basiszinssatz +2,5%
01.05.2021 – 30.06.2021 → Basiszinssatz +3,0%
01.07.2021 – 31.08.2021 → Basiszinssatz +3,5%
10.09.2021 – 31.10.2021 → Basiszinssatz +4,0%
ab 01.11.2021 → Basiszinssatz +4,5%
Gesetzlich normiert wird ebenfalls, dass für vor dem 15. März 2020 bewilligte Zahlungserleichterungen zwischen dem 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 keine Stundungszinsen sowie für die Veranlagungen 2020 keine Anspruchszinsen vorgeschrieben werden. Ebenso sind für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. Oktober 2020 keine Säumniszuschläge zu entrichten.
Diese Regelungen gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
Bei weiteren Fragen hinsichtlich Ihres Cash Managements von Steuerzahlungen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und unterstützen Sie bei den erforderlichen Anträgen.