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Vermeidung von Anspruchszinsen und Herabsetzung von Vorauszahlungen bis 30. September bzw 31. Oktober 2020

Zur Erinnerung: Anzahlungen zur Vermeidung von Anspruchszinsen für Körperschaftsteuer und Einkommensteuer 2019 und Herabsetzungsanträge für Körperschaftsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen 2020 sind nur noch bis 30. September 2020 möglich! Herabsetzungen aufgrund von COVID-19-bedingten Ertragseinbußen sollten (auf Basis der BMF-Information vom 24. März 2020) noch bis 31. Oktober 2020 gestellt werden können.[1]

Anspruchszinsen

Für Steuernachforderungen und -gutschriften an Körperschaftsteuer und Einkommensteuer 2019 beginnen ab 1. Oktober 2020 Anspruchszinsen zu laufen (für maximal 48 Monate). Der aktuelle Zinssatz beträgt 1,38%. Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Für Anspruchszinsen mit einem errechneten Zinsbetrag unter € 50 erfolgt keine Festsetzung.

Um Anspruchszinsen für Nachzahlungen zu vermeiden, kann eine Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung an Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer 2019 bis zum 30. September 2020 entrichtet werden. Übermäßig hohe Anzahlungen sind allerdings nicht zielführend, da diese zu keiner Festsetzung von Gutschriftzinsen führen.

Zu beachten gilt es, einen entsprechenden Verwendungszweck auf dem Überweisungsbeleg der Anzahlung anzugeben (zB “K 1-12/2019″ bzw “E 1-12/2019″), um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sieht zwar vor, dass die Finanzämter von einer Vorschreibung von Anspruchszinsen abzusehen haben. Diese Regelung bezieht sich allerdings nur auf Anspruchszinsen für Nachforderungen betreffend Körperschaftsteuer und Einkommensteuer 2020. Für diese Nachforderungen beginnt die Verzinsung jedoch erst mit 1. Oktober 2021 zu laufen.

Möglichkeit von Steuerstundungen

Sollte die Entrichtung einer Anzahlung zur Vermeidung von Anspruchszinsen nicht möglich sein, so könnte eine möglichst zeitnahe Einreichung der Steuererklärungen 2019 – um eine Veranlagung zu erreichen – zur Vermeidung von Anspruchszinsen sinnvoll sein. Die festgesetzte Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer 2019 könnte in weiterer Folge gemäß § 212 iVm § 323c Abs 13 BAO „stundungszinsenfrei“ bis 15. Jänner 2021 gestundet werden. Stundungsanträge nach dem 30. September 2020 sind entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu begründen (erhebliche Härte und Nichtgefährdung der Einbringlichkeit). Nach dem 15. Jänner 2021 werden Stundungszinsen in folgender Höhe berechnet und vorgeschrieben:

Herabsetzungsanträge für Körperschaftsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen

Übersteigen die für 2020 vorgeschriebenen Vorauszahlungen die sich aus dem voraussichtlichen steuerlichen Einkommen 2020 ergebende Steuerschuld? Dann besteht noch bis 30. September 2020 die Möglichkeit, eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 zu beantragen. Der Antrag ist entsprechend zu begründen – es ist dem Finanzamt hierzu eine nachvollziehbare Planungs- bzw Prognoserechnung zum voraussichtlichen Einkommen 2020 zu übermitteln. Bei Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 KStG ist der Herabsetzungsantrag unter Einbeziehung aller Gruppenmitglieder vom Gruppenträger zu stellen.

Sind Ertragseinbußen durch COVID-19 bedingt, kann auf Basis der BMF-Information vom 24. März 2020 („Erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus“) noch bis 31. Oktober 2020 ein Antrag auf Herabsetzung von Körperschaftsteuer- und Einkommensteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 gestellt werden. Es ist dafür eine konkrete Betroffenheit von einem Liquiditätsengpass, der auf COVID-19 zurückzuführen ist, glaubhaft zu machen.

[1] Achtung: Hierbei handelt es sich um keine gesetzliche Grundlage. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Finanzämter entsprechend der Vorgaben der BMF-Information handeln.

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TagsAnspruchszinsenAnzahlungCOVID-19HerabsetzungSteuerstundungStundungszinsenVorauszahlungen
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