Folgeentscheidung des VwGH zur Rs SK Telecom – Österreichische Roamingleistungen an Empfänger im Drittland unterliegen der österreichischen Umsatzsteuer
Der VwGH judiziert, dass Roamingleistungen, die von einem im Drittland ansässigen Mobilfunkbetreiber an ebenfalls im Drittland ansässige Kunden erbracht werden und die es den Kunden ermöglichen, das österreichische Mobilfunknetz während eines Aufenthaltes zu nutzen, der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen.
VwGH 1.6.2021, Ro 2019/15/0011 und Ro 2019/15/0012
In den Folgeentscheidungen zur Rs SK Telecom (siehe unseren Newsletter vom 23.4.2021 zur Rs SK Telecom) beschäftigte sich der VwGH mit südafrikanischen und australischen Mobilfunkgesellschaften, deren Kunden ebenfalls in Südafrika und Australien ansässig sind. Die Kunden nutzten ihre Mobiltelefone während eines Aufenthaltes in Österreich. Im Fall der Roamingleistungen war das österreichische Finanzamt der Ansicht, dass diese im Inland genutzt wurden und für diese Telekommunikationsleistungen daher österreichische Umsatzsteuer anfällt.
Der VwGH verweist in seinen Begründungen auf die Rechtsansicht des EuGH und stellt fest, dass die Roamingleistungen in Österreich umsatzsteuerpflichtig sind, weil sie im Zusammenhang mit der Nutzung des nationalen Mobilfunknetztes stehen und daher deren Nutzung oder Auswertung in Österreich erfolgt. Bei der Prüfung, ob eine Doppel- oder Nichtbesteuerung oder Wettbewerbsverzerrung vorliegt, ist lediglich die steuerliche Behandlung der Roamingleistung in der EU von Bedeutung.
Auswirkungen auf Österreich
Für Telekommunikationsleistungen an Leistungsempfänger im Drittland stellen die UStR bisher auf die Höhe der Besteuerung im Drittland ab (UStR Rz 643). Diese Regelung wird vermutlich geändert werden, sodass Roamingleistungen an Leistungsempfänger im Drittland jedenfalls der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen.