Abzugsverbot für Abfertigungszahlungen aus Sozialplänen ist verfassungswidrig
In seiner Entscheidung vom 16. März 2022 hat der VfGH das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 8 EStG als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Bestimmung untersagt den Abzug für vom Arbeitgeber gewährte freiwillige Abfertigungen, soweit diese das für den Arbeitnehmer in § 67 Abs 6 EStG festgelegte begünstigte Ausmaß überschreiten.
Für den VfGH ergab sich aus den speziellen Voraussetzungen für den Abschluss von Sozialplänen, ihrer Erzwingbarkeit und ihrem Zweck, wirtschaftliche und soziale Härten aus Betriebsänderungen für die Arbeitnehmerschaft abzufedern, die Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs 1 Z 8 EStG. Auch die Gleichbehandlung von Sozialplanabfertigungen einerseits, die einem Interessensausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern dienen, und individuell vereinbarte Abfertigungen im Zuge einer Arbeitgeberkündigung (iaW Golden Handshakes) andererseits, ist unsachlich.
Der Verfassungsgerichtshof räumt dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist ein, § 20 Abs 1 Z 8 EStG verbleibt sohin bis 31. Dezember 2022 im Rechtsbestand. Direkt betroffen von dieser Entscheidung sind daher nur Fälle, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung bereits beim VfGH anhängig waren.