EuGH: Margenbesteuerung für Reiseleistungen auch bei bloßem Weiterverkauf von Beherbergungsleistungen
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2023, Rs C-108/22, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej, die Anwendbarkeit der Margenbesteuerung für Reisedienstleistungen für den Fall bejaht, dass ein Steuerpflichtiger Beherbergungsdienstleistungen von einem Dritten einkauft und diese im eigenen Namen weiterverkauft, ohne dass dabei die Dienstleistung mit zusätzlichen Leistungen verbunden ist.
Sachverhalt
„C“ bietet ihren Kunden als „Konsolidierer von Hoteldienstleistungen“ die Möglichkeit an, Beherbergungsdienstleistungen in Hotels und anderen ähnlichen Einrichtungen zu buchen. Die Beherbergungsleistungen kauft „C“ von Dritten ein und verkauft diese im eigenen Namen anschließend an ihre Kunden weiter. „C“ bietet zwar auch eine Beratung bei der Auswahl der Beherbergung und Unterstützung für die Organisation der Reise an. Allerdings erbringt „C“ in den meisten Fällen lediglich die Beherbergungsdienstleistung.
Strittig war, ob in einem solchen Fall für die Erbringung von Beherbergungsdienstleistung, die nicht mit zusätzlichen sonstigen Leistungen verbunden sind, die Sonderregelung zur Margenbesteuerung für Reisedienstleistung iSd Art 306 MwSt-RL anwendbar ist.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH stellt klar, dass die Sonderregelung für Reiseleistungen auch dann anwendbar ist, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen nur die Unterbringung umfasst, sofern diese von einem Dritten eingekauft wurde und im eigenen Namen weiterverkauft wird. Ein Ausschluss der Sonderregelung bei Erbringung von (lediglich) Beherbergungsdienstleistungen würde zu einer komplexen steuerlichen Regelung führen, die den Zielen der MwSt-RL widersprechen würde.
Praktische Auswirkungen
Seit 1. Jänner 2022 ist die Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 23 UStG auch für Reiseleistungen, die an einen Unternehmer (B2B) erbracht werden, anwendbar. Werden daher konzernintern von einer Konzerngesellschaft mit Sitz in Österreich Beherbergungsleistungen von einem Dritten eingekauft/bezogen und an eine andere Konzerngesellschaft weiterverkauft/erbracht, unterliegt die Beherbergungsleistung der österreichischen Konzerngesellschaft der Sonderregelung für Reiseleistungen. Die Reiseleistung wird an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, gilt die Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung. Dadurch werden umsatzsteuerliche Registrierungspflichten in anderen Ländern vermieden. Die Ausgangsleistung der österreichischen Konzerngesellschaft unterliegen in Österreich der Margenbesteuerung. Die österreichische Konzerngesellschaft ist im Hinblick auf die eingekauften Reisevorleistungen (Beherbergungsleistung vom Dritten) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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