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BMF veröffentlicht Begutachtungsentwurf für ein Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG)

Am 3. Oktober 2023 hat das BMF den Begutachtungsentwurf für ein Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) veröffentlicht. Die Begutachtungsfrist endet am 20. Oktober 2023. In Kraft treten sollen die neuen Regelungen mit 1. Jänner 2024.

Durch das Mindestbesteuerungsgesetz sollen das komplexe Regelwerk der Mindestbesteuerungsrichtlinie der Europäischen Union sowie der Model Rules der OECD in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Folgende Eckpunkte sind besonders hervorzuheben:

Anwendungsbereich

Nur große Unternehmensgruppen, die die Umsatzgrenze von EUR 750 Mio. in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen, sind vom persönlichen Anwendungsbereich umfasst. Ob es sich um eine multinationale oder rein nationale Unternehmensgruppe handelt, ist dabei ohne Bedeutung.

Erhebung der Ergänzungssteuer

Die globale Mindestbesteuerung von 15% wird über die Primär- und (ab 2025) auch über die Sekundär-Ergänzungssteuer (PES und SES) sichergestellt. Für nationale Geschäftseinheiten, welche einer effektiven Besteuerung von weniger als 15% unterliegen, wird von der Möglichkeit der Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer (NES) Gebrauch gemacht, welche der PES und SES vorgeht. Dadurch wird das Abfließen von nationalem Besteuerungssubstrat an eine ausländische (oberste) Muttergesellschaft (UPE oder IPE) verhindert. Auf der anderen Seite bringt die nationale Ergänzungssteuer auch für österreichische Geschäftseinheiten ausländischer Konzerne die entsprechenden Compliance-Verpflichtungen mit sich.

Safe-Harbour-Regelungen

Zur Verwaltungsvereinfachung werden im Mindestbesteuerungsgesetz folgende Safe-Harbour-Regelungen umgesetzt:

    • Safe Harbour für anerkannte (ausländische) nationale Ergänzungssteuern (relevant auf Ebene der obersten Muttergesellschaft im Inland für ausländische (niedrigbesteuerte) Geschäftseinheiten)
    • Temporärer CbCR-Safe-Harbour (De-minimis-Test, Effektivsteuersatz-Test, Routinegewinn-Test)
    • Vereinfachte Berechnung der CbCR-Safe-Harbour für unwesentliche Geschäftseinheiten.

Bei Ermittlung der Voraussetzungen eines Safe-Harbours ist eine länderbezogene Betrachtungsweise anzustellen. Wird ein Safe-Harbour gewährt, wird der Ergänzungssteuerbetrag für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet auf null reduziert und eine Ermittlung des Effektivsteuersatzes nach dem komplexen allgemeinen Regelungswerk nicht erforderlich. Die Compliance-Verpflichtungen wie zB die Pflicht zur Einreichung einer Mindeststeuererklärung werden dadurch allerdings nicht berührt.

Die temporären CbCR-Safe-Harbours gelten nur für die ersten drei Geschäftsjahre. Die wesentliche Vereinfachung besteht darin, dass für diese Tests auf die (in den Unternehmen bereits vorhandenen) CbCR- und Finanzdaten abgestellt wird.

Ausblick

Inhaltlich orientiert sich der Begutachtungsentwurf an der EU-Richtlinie, den OECD-Musterregelungen sowie weiteren Veröffentlichungen der OECD, wie beispielsweise den Safe-Harbour Regelungen, welche im Übergangszeitraum wesentliche Erleichterungen mit sich bringen.

Für die betroffenen Unternehmen besteht die Herausforderung darin, innerhalb kurzer Zeit dieses völlig neuartige Regelwerk zu implementieren, dafür eine Vielzahl an Datenpunkten abzuleiten, die unternehmensinternen Prozesse an die neuen Anforderungen anzupassen und diese systemtechnisch zu integrieren.

Für eine Analyse der potenziellen Auswirkung in der Unternehmensgruppe sowie für eine Unterstützung in der Implementierung stehen unsere Pillar II Experten selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Pillar II Micropage.

Verfasst von: Harald Walch

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TagsBegutachtungsentwurfBMFErgänzungssteuerMinBestGMindestbesteuerungsgesetzMindeststeuerPillar IISafe-Harbour
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