PwC | Österreich
    • Choose a language:
    • English
  • Dienstleistungen
  • Steuerberatung
  • Steuernachrichten
    • Choose a language:
    • English
  • Steuerberatung
  • Wirtschaftsprüfung
  • Unternehmensberatung
  • Planung, Beratung und Optimierung
  • Laufende Betreuung
  • People and Organisation

BFG bestätigt: KESt-Entlastung an der Quelle nur bei rechtzeitiger Ansässigkeitsbescheinigung auf ZS-QU2

Das BFG bestätigt in seiner Entscheidung (24.01.2024, RV/1100179/2019) die strenge Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Ansässigkeitsbescheinigung bei einer KESt-Entlastung an der Quelle auf Basis des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zwingend auf dem Vordruck ZS-QU2 erbracht werden und innerhalb eines Jahres vor oder nach der Abfuhrverpflichtung ausgestellt sein muss.

Sachverhalt des BFG-Erkenntnisses

Der BFG-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

  • Die Anteile an der österreichischen A-GmbH werden zu 50% mittelbar von der albanischen B-GmbH gehalten.
  • In den Jahren 2016 und 2018 wurden Ausschüttungen an die Gesellschafter beschlossen.
  • Für diese Ausschüttungen nahm die A-GmbH eine Reduktion des Quellensteuersatzes auf Basis des DBA Österreich-Albanien vor und führte nur 5% Kapitalertragsteuer ab.
  • Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens im Jahr 2018 wurde unter anderem eine von der albanischen Steuerbehörde separat ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachgereicht.
  • Eine Ansässigkeitsbescheinigung der albanischen Behörde auf dem ZS-QU2 Formular lag zum Ausschüttungszeitpunkt nicht vor und wurde erst im Jänner 2023 im Laufe des BFG-Verfahrens eingeholt und vorgelegt.

Entscheidung des BFG

Nach Ansicht des BFG ist bei Ausschüttung an eine ausländische Kapitalgesellschaft, für eine KESt-Entlastung an der Quelle im Rahmen des Anwendungsbereichs eines DBA, eine Ansässigkeitsbescheinigung ausschließlich auf dem ZS-QU2 Vordruck zu erbringen.

Die Ansässigkeitsbescheinigung kann innerhalb angemessener Zeit vor oder nach dem Bezug der Kapitalerträge erteilt werden, wobei – insofern kein Verdacht auf ungerechtfertigte Steuerentlastung besteht – die Ausstellung innerhalb eines Jahres vor oder nach der Abfuhrverpflichtung als zeitnah angesehen wird.

Da im vorliegenden Fall die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 erst im Jahr 2023 erteilt wurde, wurde diese vom BFG als nicht zeitgerecht angesehen. Die Voraussetzungen für eine KESt-Entlastung an der Quelle waren somit nicht erfüllt.

Fazit

Grundsätzlich sieht die DBA-Entlastungs-Verordnung vor, dass die Ansässigkeit bei Ausschüttung an eine ausländische Kapitalgesellschaft für eine KESt-Entlastung an der Quelle „dem Grunde nach“ durch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 erbracht werden „kann“. Dies ermöglicht die in der Literatur vertretene Ansicht, dass die Ansässigkeit der Gesellschaft auch auf anderem Wege, beispielsweise in Form einer Ansässigkeitsbescheinigung auf ausländischen Formularen, erbracht werden kann.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Ansässigkeit (bis auf wenige Ausnahmen) jedoch ausschließlich auf dem ZS-QU2 Formular nachzuweisen. Dies wurde nun durch das BFG bestätigt, jedoch ohne sich näher mit der Formulierung der DBA-Entlastungs-Verordnung auseinander zu setzen.

Mit der Voraussetzung der Ansässigkeitsbescheinigung auf dem ZS-QU2 Formular hat sich das BFG auch im Rahmen einer zweiten Entscheidung (21.12.2023, RV/3100688/2014) in Bezug auf eine ähnlichen Fragestellung auseinandergesetzt. Dabei urteilte das Gericht ebenfalls, dass in Anwendung der DBA-Entlastungs-Verordnung für die Entlastung an der Quelle von der Abzugsteuer nach § 99 EStG die Ansässigkeitsbescheinigung verpflichtend auf dem Formular ZS-QU2 innerhalb eines Jahres vor oder nach der Abzugspflicht ausgestellt sein muss.

Folglich ist gemäß BFG-Rechtsprechung sowie Finanzverwaltungspraxis eine Entlastung an der Quelle ohne Ansässigkeitsbescheinigung auf dem ZS-QU2 Formular (innerhalb eines Jahres) nicht möglich und die Entlastung muss im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens erwirkt werden. Dies soll auch nicht dadurch geheilt werden können, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung auf einem ausländischen Formular vorliegt und/oder die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem ZS-QU2 Formular in einem nachgelagerten Verfahren nachgereicht wird.

Derzeit ist zumindest für die Entscheidung vom Dezember 2023 Revision beim VwGH anhängig. Es ist zu erwarten, dass sich der VwGH in seiner Entscheidung ebenfalls mit der Notwendigkeit und Rechtzeitigkeit des ZS-QU2 auseinandersetzen wird.

Für die Praxis können die beiden BFG-Entscheidung jedoch wesentliche Auswirkungen entfalten.

Auf Basis von Konsultationsvereinbarungen erkennt Österreich aber zumindest für folgende Länder auf ausländischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen an:

  • Belgien
  • Chile
  • Griechenland
  • Mexiko
  • Portugal
  • Spanien
  • Thailand
  • Türkei
  • USA

Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur Quellensteuerentlastung und Beantragung von Rückerstattungen.

 

Verfasst von: Sarah Sellnar

FB twitter Linkedin
TagsAnsässigkeitsbescheinigungBFGDoppelbesteuerungsabkommenEntlastung an der QuelleKapitalertragsteuerKEStRückerstattungZS-QU2
Foto von Michael Wenzl
Michael Wenzl Kontakt aufnehmen

Kategorien

  • International
  • Körperschaftsteuer
  • Rechtsprechung

Themen

Archiv

Archive

Neueste Nachrichten

  • EuGH konkretisiert bisherige Aussagen zur Steuerschuld kraft Rechnung bei Leistungen an Endverbraucher – Aufteilung und Schätzung
  • Zukunft gestalten: Finanzierungs- und ESG-Chancen mit der neuen aws-Garantierichtlinie 2025-2028
  • Förderungsmöglichkeiten für Investitionen im Bereich der Energiewende und Kreislaufwirtschaft
  • Förderungsmöglichkeiten für den Verteidigungssektor
  • BMF-Erlass – Senkung der Zinssätze

Steuernachrichten abonnieren

wöchentliche Updates erhalten

The Academy

Praxiswissen für Ihren Unternehmenserfolg veranstaltungen.pwc.at

  • Presse
  • Kontakt
© 2015 — 2023 PwC. All rights reserved. PwC refers to the PwC network and/or one or more of its member firms, each of which is a separate legal entity. Please see www.pwc.com/structure for further details.
  • Impressum
  • Legal Disclaimer
  • Privacy Policy
  • Cookies
  • Impressum
  • Rechtliche Hinweise
  • Datenschutzerklärung
  • Über Cookies
  • Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um die Nutzung bestimmter Funktionen der Website zu ermöglichen, für die Webanalyse, um das PwC Serviceangebot kontinuierlich zu verbessern und Ihnen ein besseres Nutzererlebnis zu bieten. Diese Einwilligung kann jederzeit über Ihre Browser-Einstellungen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

    Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und Cookie-Information.
    Alle Cookies akzeptieren Nur erforderliche Cookies akzeptieren Cookie Einstellungen
    Manage consent

    Datenschutzübersicht

    Diese Webseite benutzt Cookies zur Verbesserung Ihrer Nutzererfahrung und unseres Informationsangebotes. Wir verwenden verschiedene Cookie-Arten: Essenzielle Cookies zur Erreichung der Funktionen der Webseite (zB. Spracheinstellungen). Weiters nutzen wir Cookies von Drittanbietern um zu verstehen, wie Sie unsere Seite nutzen. Diese Cookies sind nicht notwendig für die Funktionalität der Seite und Sie können daher der Setzung des Selbigen widersprechen.
    Notwendige
    immer aktiv
    Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. These cookies ensure basic functionalities and security features of the website, anonymously.
    CookieDauerBeschreibung
    cookielawinfo-checkbox-advertisement1 yearSet by the GDPR Cookie Consent plugin, this cookie is used to record the user consent for the cookies in the "Advertisement" category .
    cookielawinfo-checkbox-analytics11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics".
    cookielawinfo-checkbox-functional11 monthsThe cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional".
    cookielawinfo-checkbox-necessary11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary".
    cookielawinfo-checkbox-others11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other.
    cookielawinfo-checkbox-performance11 monthsThis cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance".
    CookieLawInfoConsent1 yearRecords the default button state of the corresponding category & the status of CCPA. It works only in coordination with the primary cookie.
    viewed_cookie_policy11 monthsThe cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data.
    Funktionell
    Functional cookies help to perform certain functionalities like sharing the content of the website on social media platforms, collect feedbacks, and other third-party features.
    CookieDauerBeschreibung
    pll_language1 yearThe pll _language cookie is used by Polylang to remember the language selected by the user when returning to the website, and also to get the language information when not available in another way.
    Analyse
    Analytical cookies are used to understand how visitors interact with the website. These cookies help provide information on metrics the number of visitors, bounce rate, traffic source, etc.
    CookieDauerBeschreibung
    _ga2 yearsThe _ga cookie, installed by Google Analytics, calculates visitor, session and campaign data and also keeps track of site usage for the site's analytics report. The cookie stores information anonymously and assigns a randomly generated number to recognize unique visitors.
    _ga_1HVDJSXJME2 yearsThis cookie is installed by Google Analytics.
    SAVE & ACCEPT
    Powered by CookieYes Logo