BFG bestätigt: KESt-Entlastung an der Quelle nur bei rechtzeitiger Ansässigkeitsbescheinigung auf ZS-QU2
Das BFG bestätigt in seiner Entscheidung (24.01.2024, RV/1100179/2019) die strenge Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Ansässigkeitsbescheinigung bei einer KESt-Entlastung an der Quelle auf Basis des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens zwingend auf dem Vordruck ZS-QU2 erbracht werden und innerhalb eines Jahres vor oder nach der Abfuhrverpflichtung ausgestellt sein muss.
Sachverhalt des BFG-Erkenntnisses
Der BFG-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
- Die Anteile an der österreichischen A-GmbH werden zu 50% mittelbar von der albanischen B-GmbH gehalten.
- In den Jahren 2016 und 2018 wurden Ausschüttungen an die Gesellschafter beschlossen.
- Für diese Ausschüttungen nahm die A-GmbH eine Reduktion des Quellensteuersatzes auf Basis des DBA Österreich-Albanien vor und führte nur 5% Kapitalertragsteuer ab.
- Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens im Jahr 2018 wurde unter anderem eine von der albanischen Steuerbehörde separat ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung nachgereicht.
- Eine Ansässigkeitsbescheinigung der albanischen Behörde auf dem ZS-QU2 Formular lag zum Ausschüttungszeitpunkt nicht vor und wurde erst im Jänner 2023 im Laufe des BFG-Verfahrens eingeholt und vorgelegt.
Entscheidung des BFG
Nach Ansicht des BFG ist bei Ausschüttung an eine ausländische Kapitalgesellschaft, für eine KESt-Entlastung an der Quelle im Rahmen des Anwendungsbereichs eines DBA, eine Ansässigkeitsbescheinigung ausschließlich auf dem ZS-QU2 Vordruck zu erbringen.
Die Ansässigkeitsbescheinigung kann innerhalb angemessener Zeit vor oder nach dem Bezug der Kapitalerträge erteilt werden, wobei – insofern kein Verdacht auf ungerechtfertigte Steuerentlastung besteht – die Ausstellung innerhalb eines Jahres vor oder nach der Abfuhrverpflichtung als zeitnah angesehen wird.
Da im vorliegenden Fall die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 erst im Jahr 2023 erteilt wurde, wurde diese vom BFG als nicht zeitgerecht angesehen. Die Voraussetzungen für eine KESt-Entlastung an der Quelle waren somit nicht erfüllt.
Fazit
Grundsätzlich sieht die DBA-Entlastungs-Verordnung vor, dass die Ansässigkeit bei Ausschüttung an eine ausländische Kapitalgesellschaft für eine KESt-Entlastung an der Quelle „dem Grunde nach“ durch eine Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Formular ZS-QU2 erbracht werden „kann“. Dies ermöglicht die in der Literatur vertretene Ansicht, dass die Ansässigkeit der Gesellschaft auch auf anderem Wege, beispielsweise in Form einer Ansässigkeitsbescheinigung auf ausländischen Formularen, erbracht werden kann.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist die Ansässigkeit (bis auf wenige Ausnahmen) jedoch ausschließlich auf dem ZS-QU2 Formular nachzuweisen. Dies wurde nun durch das BFG bestätigt, jedoch ohne sich näher mit der Formulierung der DBA-Entlastungs-Verordnung auseinander zu setzen.
Mit der Voraussetzung der Ansässigkeitsbescheinigung auf dem ZS-QU2 Formular hat sich das BFG auch im Rahmen einer zweiten Entscheidung (21.12.2023, RV/3100688/2014) in Bezug auf eine ähnlichen Fragestellung auseinandergesetzt. Dabei urteilte das Gericht ebenfalls, dass in Anwendung der DBA-Entlastungs-Verordnung für die Entlastung an der Quelle von der Abzugsteuer nach § 99 EStG die Ansässigkeitsbescheinigung verpflichtend auf dem Formular ZS-QU2 innerhalb eines Jahres vor oder nach der Abzugspflicht ausgestellt sein muss.
Folglich ist gemäß BFG-Rechtsprechung sowie Finanzverwaltungspraxis eine Entlastung an der Quelle ohne Ansässigkeitsbescheinigung auf dem ZS-QU2 Formular (innerhalb eines Jahres) nicht möglich und die Entlastung muss im Rahmen eines Rückerstattungsverfahrens erwirkt werden. Dies soll auch nicht dadurch geheilt werden können, wenn eine Ansässigkeitsbescheinigung auf einem ausländischen Formular vorliegt und/oder die Ansässigkeitsbescheinigung auf dem ZS-QU2 Formular in einem nachgelagerten Verfahren nachgereicht wird.
Derzeit ist zumindest für die Entscheidung vom Dezember 2023 Revision beim VwGH anhängig. Es ist zu erwarten, dass sich der VwGH in seiner Entscheidung ebenfalls mit der Notwendigkeit und Rechtzeitigkeit des ZS-QU2 auseinandersetzen wird.
Für die Praxis können die beiden BFG-Entscheidung jedoch wesentliche Auswirkungen entfalten.
Auf Basis von Konsultationsvereinbarungen erkennt Österreich aber zumindest für folgende Länder auf ausländischen Formularen ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigungen an:
- Belgien
- Chile
- Griechenland
- Mexiko
- Portugal
- Spanien
- Thailand
- Türkei
- USA
Wir unterstützen Sie gerne bei Fragen zur Quellensteuerentlastung und Beantragung von Rückerstattungen.
Verfasst von: Sarah Sellnar