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Steuerliche Entlastung nach Hochwasser – Die Maßnahmen im Überblick

Die jüngsten Unwetter in weiten Teilen Österreichs haben erhebliche Schäden angerichtet. Besonders von Hochwasser und Erdrutschen betroffene Menschen stehen teilweise vor enormen finanziellen Herausforderungen. Das Bundesministerium für Finanzen weist auf die bestehenden abgabenrechtlichen Erleichterungen hin, um Betroffene zu entlasten.

Die wichtigen Maßnahmen auf einen Blick

Steuerlich abzugsfähige Posten

Kosten für die Beseitigung von Schäden wie das Auspumpen von Kellern sowie Reparatur- und Sanierungskosten für Alltagsgegenstände (zB Autos, PCs, Kleidung) können steuerlich geltend gemacht werden, wenn für diese Kosten keine Versicherungsleistungen oder öffentliche Hilfsgelder in Anspruch genommen werden.
Auch Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Hochwassers Ersatzinvestitionen tätigen, können von Investitionsanreizen wie dem Investitionsfreibetrag oder der degressiven Abschreibung profitieren.

Gebührenbefreiungen

Betroffene sind von bestimmten Gebühren und Abgaben befreit. Hierunter fallen etwa die Verwaltungsabgaben für die Neuausstellung bestimmter Dokumente, die durch das Hochwasser vernichtet wurden (zB Reisepässe, Führerschein, Fahrzeugzulassungen, Baugenehmigungen). Auch Gebühren für die Errichtung neuer Miet- oder Leasingverträge können im Fall von durch das Hochwasser beschädigten Wohnungen oder Fahrzeugen entfallen.

Spendenabsetzbarkeit

Spenden an begünstigte Einrichtungen wie freiwillige Feuerwehren oder Rettungsdienste können als Betriebs- oder Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Auf Empfängerseite sind Spenden und Leistungen aus dem Katastrophenfonds für die Schadensbeseitigung steuerfrei.

Zahlungserleichterungen

Steuerpflichtige, die direkt von der Katastrophe betroffen sind, können Fristverlängerungen und Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen und Stundungen beantragen. Die Frist für Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wurde bis zum 31. Oktober verlängert (bisherige Antragsfrist war der 30. September).

Steuerfreiheit von Hilfszahlungen

Leistungen aus dem Katastrophenfonds und auch freiwillige Hilfeleistungen und Zuwendungen sind steuerfrei. Das gilt unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen. Beispiele für derartige freiwillige Hilfeleistungen sind etwa Spenden an betroffene Haushalte oder der geldwerte Vorteil eines zinslosen Darlehens durch Unternehmen an ihre Arbeitnehmenden zur Schadensbeseitigung.

Fazit

Diese Erleichterungen können teilweise im Zuge der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung in Anspruch zu genommen werden, oder sind mittels der entsprechenden Anträge direkt beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Wichtig ist in jedem Fall die Aufbewahrung bzw. der Nachweis von Schadensprotokollen oder Rechnungen. Sollten behördliche Fristen nicht eingehalten werden können, empfiehlt es sich, frühzeitig eine Fristverlängerung zu beantragen.

Die steuerlichen Erleichterungen können für Betroffene der Hochwasserkatastrophe eine wertvolle Unterstützung sein. Sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen können so die enormen finanziellen Belastungen etwas verringern. Es empfiehlt sich daher, Nachweise über notwendige Mehraufwände aufzubewahren und gegebenenfalls von den Möglichkeiten der Zahlungserleichterung aktiv Gebrauch zu machen.

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TagsGebührenbefreiungHilfszahlungenSpendenabsetzbarkeitSteuerfreiheitZahlungserleichterung
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