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OECD: Liste häufiger CbCR Fehler

Ein Country-by-Country Reporting (CbCR) dient grundsätzlich dazu, Steuerbehörden Informationen bereitzustellen, um eine sachkundige Risikoabschätzung der Verrechnungspreisgestaltung vornehmen zu können. Im Mai 2025 wurde von der OECD eine neue Übersicht zu häufig auftretenden Fehlern bei der Erstellung von CbCRs veröffentlicht. Das Dokument aktualisiert die Zusammenstellung vom November 2019 um weitere häufig auftretende Fehler auf insgesamt 28. Nachdem viele Unternehmen gerade die Einreichung des CbCR für 2024 vorbereiten, ist jetzt ein guter Zeitpunkt, sich mit der von der OECD jüngst veröffentlichten Liste zu beschäftigen. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über das von der OECD veröffentlichte Dokument und zeigt mögliche Auswirkungen bei Nicht-Beachtung auf.

Häufige Fehler bei der Erstellung von Berichten

Die Liste enthält neben technischen Fehlern (insbesondere Verwendung von unzulässigen Zeichen bei XML-Dateien) auch solche, die die Datenqualität betreffen.
Häufige Fehler betreffen beispielsweise:

    • die Unvollständigkeit der Daten (z.B. Konsolidierte Geschäftseinheiten sind in Tabelle 2 des CbCR nicht aufgeführt; Informationen über den Wechselkurs, welcher zur Umrechnung von Beträgen auf die funktionale Währung des berichtenden multinationalen Unternehmens herangezogen wurde, sind nicht in Tabelle 3 enthalten; ein Teilkonzern einer größeren multinationalen Unternehmensgruppe legt einen CbCR mit Informationen vor, die sich ausschließlich auf den Teilkonzern beziehen; der CbCR enthält nur Daten zu einer Steuerjurisdiktion; etc.);
    • Ausweis der Ertragsteuern als negative Zahl;
    • fehlende oder inkorrekte Angaben (Beträge in Tabelle 1; herangezogener Wechselkurs; Steuernummer; Berichtsjahr; inkorrekte Bezeichnung einer Betriebsstätte);
    • keine Verwendung von vollständigen Zahlen (insbesondere Verwendung von TEUR oder Dezimalstellen) oder exzessiven Rundungen;
    • CbCRs werden für Berichtszeiträume von mehr als zwölf Monaten eingereicht, ohne dass dies dem berichtspflichtigen Wirtschaftsjahr der multinationalen Unternehmensgruppe entspricht;
    • bei Angabe von „Sonstige“ für die wichtigste Geschäftstätigkeit einer Geschäftseinheit in Tabelle 2 werden keine weiteren Angaben über die Art der Tätigkeit gemacht bzw. die Angaben sind inkorrekt.

Weitere in der Praxis häufig auftretende Fehler

Darüber hinaus werden in der Praxis häufig noch folgende Fehler beobachtet:

    • ausschließliche Nutzung des Konzernabschlusses zur Definition der CbCR-Scope-Gesellschaften (da für das CbCR auch Gesellschaften berücksichtigt werden müssen, die nicht Bestandteil des Konzernabschlusses sind);
    • inkonsistente Verwendung von Rechnungslegungsstandards durch die Flexibilität bei der Wahl der Datenbasis;
    • die Revenue-Definition wird nicht korrekt angewandt (z.B. sonstige Erträge werden nicht miteinbezogen; Zahlungen von anderen Konzernunternehmen, die im Steuerhoheitsgebiet des Zahlungsleisters als Dividenden behandelt werden, werden fälschlicherweise nicht aus den Umsatzerlösen ausgeschlossen; etc.);
    • ein ggf. notwendiges gesondertes Konten-Mapping wird nicht verwendet, da die Definitionen der Kennzahlen nicht per se kongruent mit den Bilanz- und GuV-Konten des berichtenden Unternehmens sind;
    • Inkorrekte Angaben (Datenabzug erfolgt nicht auf dem aktuellen Kontenrahmen und somit unvollständig; Einbeziehung von Verbindlichkeitskonten anstelle der korrekten Aufwandspositionen in die Accrued Taxes; etc.).

Finanzstrafrechtliche Aspekte

Fehler in einem CbCR können auch Strafen nach sich ziehen. So wird beispielsweise gemäß § 49b Abs 1 Finanzstrafgesetzes (FinStrG) der Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit erfüllt, wenn die fristgerechte Übermittlung des CbCR vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfolgt oder wenn meldepflichtige Informationen nicht oder unrichtig übermittelt werden. Bei einer vorsätzlichen Begehung beläuft sich das Strafausmaß auf eine Geldstrafe von bis zu EUR 50.000, im Fall von grober Fahrlässigkeit, gemäß § 49b Abs 2 FinStrG, auf bis zu EUR 25.000. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzbehörden der im Mai veröffentlichten Übersicht von häufigen Fehlen Bedeutung im Rahmen der Beurteilung von Vorsatz bzw grober Fahrlässigkeit beimessen werden.

Auswirkungen auf Pillar 2

Mit der globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) wurde die Relevanz des CbCR, bzw die Anforderungen an dessen Datenqualität erheblich erhöht. Der sogenannte „temporäre CbCR-Safe-Harbour“ gemäß § 55 Mindestbesteuerungsgesetzes (MinBestG) dient als Übergangsregelung und ermöglicht Steuerpflichtigen eine wesentlich einfachere Alternative zur vollständigen Berechnung der Ergänzungssteuer, da im Wesentlichen auf die bereits vorhandene Datengrundlage des CbCR zurückgegriffen werden kann. Allerdings erfordert diese Option das Vorliegen eines „qualifizierten“ CbCR.

Die Grundlage für ein qualifiziertes CbCR bildet gemäß § 55 Abs. 3 Z. 1 MinBestG eine „qualifizierte Finanzberichterstattung“. Hierbei muss auf eine von drei zulässigen Datenquellen zurückgegriffen werden (bspw IFRS oder in Österreich UGB). Zudem hat eine einheitliche Verwendung der Rechnungslegungsdaten zu erfolgen, und für die Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb sind Sondervorschriften zu beachten. Darüber hinaus gibt es im Wortlaut der Pillar II-Vorschriften keine näheren Ausführungen, welche Kriterien das CbCR erfüllen muss, um als qualifiziertes CbCR für Pillar II zu gelten, was Interpretationsspielraum offen lässt.

Für die Anwendung des temporären CbCR-Safe-Harbours sollten jedenfalls die dafür aus dem CbCR verwendeten Finanzdaten korrekt sein. Die Übersicht der OECD zu den häufigen Fehlern im CbCR-Prozess beinhaltet daher Fehler, die eine Relevanz für die Beurteilung der Richtigkeit und Anwendung der CbCR-Safe Harbour-Berechnung haben können. Doch auch häufige Fehler, die keinen direkten Einfluss auf die Berechnung des „temporärer CbCR-Safe-Harbour“ haben, sollten ganz generell eliminiert werden.

Das Vorliegen eines qualifizierten CbCR sollte jedenfalls sichergestellt werden, da die Auswirkungen einer negativen Beurteilung (d.h. es liegt kein qualifiziertes CbCR vor) weitreichend sind. Die in diesem Fall erforderliche Vollberechnung der Ergänzungssteuer ist komplex und aufwendig. Die Nutzung des „temporären CbCR-Safe-Harbours“ ist zwar bei Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlich durchgehend während des Übergangszeitraums möglich. Sollte aber gemäß § 55 Abs 4 Z 5 MinBestG in einem Berichtsjahr kein qualifiziertes CbCR vorliegen, kann auch in den folgenden Jahren des Übergangszeitraums nicht auf die Vereinfachung durch den „temporären CbCR-Safe-Harbour“ zurückgegriffen werden.

Fazit und Ausblick

Die Anforderungen an die Qualität eines CbCR gewinnen immer mehr an Bedeutung. Neben möglichen finanzstrafrechtlichen Aspekten ist ein qualifzierter CbCR im Rahmen von Pillar II Voraussetzung für die Anwendung des „temporären CbCR-Safe-Harbour“.

In Anbetracht der bevorstehenden Verpflichtung zur Veröffentlichung eines „Public CbCR“ gewinnt die Qualität des CbCR zusätzlich an Bedeutung. Betroffene Steuerpflichtige sind daher gut beraten, die in ihrem CbCR enthaltenen Daten auf die von der OECD veröffentlichten häufigen Fehlerquellen zu überprüfen und ein korrektes CbC Reporting erstellen.

Sehr gerne stehen Ihnen die Verrechnungspreisexperten von PwC in Österreich sowie des internationalen PwC-Netzwerks zur Verfügung. Dies umfasst sowohl die Einschätzung möglicher Problemstellungen, die sich aus den neu angeführten Fehlerquellen ergeben könnten, als auch die Konvertierung der CbCR-Daten in das vorgeschriebene XML-Format, einschließlich der Einreichung des CbCR sowie der Mitteilung zum CbCR. Darüber hinaus unterstützen wir Sie gerne bei der Durchführung einer Risikoeinschätzung mittels unseres Datenanalytik-Tools. PwC hat speziell für diese Zwecke Technologielösungen entwickelt.

 

Verfasst von: Jan Hinterreitner

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TagsCbCRCountry by Country ReportingErgänzungssteuerFehlerLeitlinienOECDPillar 2temporärer CbCR-Safe-Harbour
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