Verschärfung umsatzsteuerlicher Nachweispflichten

Mit 25. November 2008 wurden die Umsatzsteuerrichtlinien in Bezug auf die Vorraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen (Rz 4006) verschärft.

Künftig wird eine nachträgliche Sanierung von Beförderungsnachweisen nicht möglich sein, wenn diese im Rahmen einer Betriebsprüfung mangelhaft vorgelegt werden (z.B. Fehlen der original unterschriebenen Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten bzw. – in Abholfällen – Fehlen einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird).

An den Vorraussetzungen für den Beförderungsnachweis selbst wurde nichts geändert. Diese sind in der Verordnung des BMF über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996 geregelt.

Weiters wurde ebenfalls in Rz 4006 präzisiert, dass der Nachweis der amtlichen Zulassung oder Registrierung des Fahrzeuges in einem anderen Mitgliedstaat nur bei der Lieferung neuer Fahrzeuge durch Private den Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ersetzt. Für Kfz-Lieferungen im Unternehmensbereich ist eine derartige Vereinfachungsregelung nicht vorgesehen.

Auch eine eidesstattliche Erklärung einer Begleitperson kann den Beförderungsnachweis iSd VO, BGBl. Nr. 401/1996, nicht ersetzen.