Anzeigepflicht bei Schenkungen gemäß § 121a BAO

Mit 17. Dezember 2008 wurde im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise vom BMF ein Erlass zur Anzeigepflicht bei Schenkungen herausgegeben.

Als Schenkung gelten grundsätzlich Zuwendungen, die unentgeltlich und freiwillig erfolgen, zu einer Bereicherung des Erwerbers führen und ein Bereicherungswille gegeben ist. Eine explizite Ausnahme besteht jedoch hinsichtlich der vom Kontoinhaber an weitere Personen eingeräumten Zeichnungsberechtigungen. Diese unterliegen keiner Anzeigepflicht. Weiters sind Sammlungen von der Meldepflicht befreit, da Sammlungen in Form von Briefmarken, Münzen, usw. nicht unter den Begriff des Hausrates zu subsumieren sind, ebenso wie Gegenstände, die nur dem persönlichen Gebrauch eines einzelnen Bewohners dienen (z.B. Schmuckgegenstände, Kraftfahrzeuge).

Zur Anzeigepflicht sind generell auch Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben verpflichtet. Der Tatbestand der Mitwirkung ist jedoch im Falle der Beglaubigung einer Unterschrift durch einen Notar oder die Erstellung beglaubigter Vertragskopien sowie die bloße Erstellung eines Vertragsentwurfes ohne einen Abschluss des Vertrages nicht gegeben.

Eine Anzeigepflicht gemäß § 121a BAO besteht unabhängig davon, ob der Vorgang bereits einer anderen Anzeigepflicht unterliegt und hat innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten zu erfolgen. Eine Verlängerung der Frist ist nicht möglich.

Eine Anzeige kann bei jedem Finanzamt (mit Ausnahme des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien) erfolgen. Angezeigt wird dabei stets der gemeine Wert der Zuwendung. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Veräußerung des Wirtschaftsgutes unter Berücksichtigung aller Preis beeinflussender Faktoren zu erzielen wäre.

Nähere Informationen können dem Volltext des Erlasses entnommen werden, welcher unter http://findok.bmf.gv.at nach Eingabe der Geschäftszahl BMF-010103/0219-VI/2008 abgerufen werden kann.