Informationen zur Versicherungssteuerpflicht

Anlässlich einer Erhebung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien und zahlreichen Fragen in diesem Zusammenhang geben wir einen kurzen Überblick zur Versicherungssteuerpflicht in Österreich sowie über die Änderung des Versicherungssteuergesetzes durch das Abgabenänderungsgesetz 2009.

Hat nach der momentanen Gesetzeslage der Versicherer seinen Sitz im EWR, unterliegt das Versicherungsverhältnis der Versicherungssteuer, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person mit Sitz in Österreich ist oder ein im Inland gelegenes Risiko versichert wird. Versicherungen betreffend unbewegliche Sachen oder Fahrzeuge in Österreich unterliegen jedenfalls der Versicherungssteuer. Befindet sich der Sitz des Versicherers außerhalb des EWR, muss zur Begründung der Versicherungssteuerpflicht entweder der Versicherungsnehmer seinen (Wohn-)Sitz in Österreich haben oder ein in Österreich gelegener Gegenstand versichert sein.

Nach der Neufassung des Versicherungssteuergesetzes durch das Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009) ist der Sitz des Versicherers für das Entstehen der Versicherungssteuerpflicht nicht mehr ausschlaggebend. Demzufolge unterliegen künftig (abgesehen von Versicherungen betreffend unbewegliche Sachen und Fahrzeuge) Versicherungen jedenfalls der Versicherungssteuer, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person mit Sitz im Inland ist oder die Versicherung ein im Inland gelegenes Risiko betrifft. Das AbgÄG 2009 liegt im Entwurf vor und soll in den nächsten Tagen in Kraft treten.

Die Anknüpfung an die Risikobelegenheit ist auch für Konzernversicherungen von Bedeutung: schließt etwa die Konzernmutter einen Versicherungsvertrag ihre österreichische Tochter betreffend ab, so unterliegt dieses Versicherungsverhältnis bei Belegenheit des Risikos in Österreich der österreichischen Versicherungssteuer.

Schuldner der Versicherungssteuer ist jedenfalls der Versicherungsnehmer (im oben beschriebenen Beispiel also die Konzernmutter), jedoch hat der Versicherer die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann allerdings direkt in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherer die Versicherungssteuer nicht abführt und keinen Sitz in Österreich hat.

Feuerversicherungsprämien unterliegen weiters einer Feuerschutzsteuer, wenn sich die versicherten Gegenstände im Inland befinden.