Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten

Am 30. April 2009 hat das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen seines Erlasses „Information zum Steuerreformgesetz 2009“ zur Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten Stellung genommen. Nunmehr wurde vom BMF eine Ergänzung betreffend die Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. der pädagogisch qualifizierten Personen gemacht.

Wie wir bereits in unserem Tax Newsletter vom 21. Jänner 2009 berichtet haben, sind Kinderbetreuungskosten bei Vorliegen der Voraussetzungen ab der Veranlagung 2009 in der Höhe von € 2.300,- pro Jahr für jedes Kind bis zum 10. Lebensjahr steuerlich abzugsfähig.

Es sind nur jene Kosten steuerlich abzugsfähig, die unmittelbar an Kinderbetreuungseinrichtungen oder pädagogisch qualifizierte Betreuungspersonen gezahlt werden.

1. Kinderbetreuungskosten

Laut dem Erlass ist bis zum Besuch der Pflichtschule immer von steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auszugehen. Wird eine Pflichtschule besucht, sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Kosten der Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen. Nur Aufwendungen für die Kinderbetreuung, die außerhalb der Schulzeit anfallen, sind steuerlich abzugsfähig. Die Betreuungskosten in einer Ferienschule oder in einem Ferienlager sind absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten zum und vom Ferienlager, Nachhilfeunterricht sind nicht absetzbar. In der Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu erfolgen, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.

2. Pädogisch qualifizierte Personen

Betreuungspersonen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig. Für Personen über 21 Jahren reicht eine Ausbildung im Mindestausmaß von 8 Stunden aus. Auch Au-Pair-Kräfte müssen innerhalb der ersten beiden Monate in Österreich einen Kurs zu 8 oder 16 Stunden absolvieren. Ein früherer Au-Pair-Aufenthalt reicht als Nachweis nicht aus.

Dieser 8 oder 16 Stundenkurs umfasst eine Ausbildung in frühkindlicher Erziehung und Ernährung und kann in Organisationen, die auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht sind, absolviert werden.

Ausbildungen werden anerkannt, wenn die Ausbildung (Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften, Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, zur Horterzieherin und Früherzieherin) oder das Studium (pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium zB Wirtschaftspädagogik) abgeschlossen ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Bildungseinrichtung soweit die Ausbildungsinhalte bereits vermittelt wurden, die Absolvierung eines 8 oder 16 Stundenkurses bestätigen.

Für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist es irrelevant, ob die Kinderbetreuung durch selbständig tätige oder nichtselbständig tätige pädagogisch qualifizierte Betreuungspersonen erfolgt. Die Beurteilung der Frage, ob die Betreuungsperson selbständig oder nichtselbständig (im Rahmen eines Dienstverhältnisses) tätig wird, richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt.

Bei nichtselbständiger Tätigkeit in einem Dienstverhältnis ist zu beachten, dass bei einem Gehalt, das unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 357,74 pro Monat liegt, nur Beiträge in der Unfallversicherung vom Dienstgeber zu zahlen sind (d.s. 1,4 % vom Gehalt), es ist auch keine Lohnsteuer einzubehalten. Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer oder Dienstgeberbeitrag fallen in der Regel auch nicht an, da für diese Abgaben ein monatlicher Freibetrag von € 1.095,- gilt.

 

Autor: Richard Prendinger