Reverse-Charge-System für Reinigungsleistungen ab dem 1. Jänner 2011

In einer kürzlich veröffentlichten Information (BMF-010219/0321-VI/4/2010 v. 22. Dezember 2010) teilte das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht in Bezug auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Reinigungsleistungen mit.

Die Reinigung von Bauwerken wurde im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011 als Bauleistung in den § 19 Abs. 1a UStG neu aufgenommen und unterliegt nunmehr dem Reverse-Charge-System. Wird künftig eine Reinigungsleistung an einen Unternehmer erbracht, welcher üblicherweise mit der Erbringung von Bauleistungen betraut ist, so geht die Steuerschuld auf den Auftraggeber über. Das BMF subsumiert unter den Begriff Reinigungsleistungen jede Form der Säuberung von Räumlichkeiten oder Flächen, welche als Teil eines Bauwerks anzusehen sind. Wird mit der Reinigungsleistung ein Subunternehmer beauftragt, kommt es ebenfalls zum Übergang der Steuerschuld auf das beauftragende Reinigungsunternehmen.

Für die Anwendung des § 19 Abs. 1a UStG idF des BBG 2011 ist der Leistungszeitpunkt maßgeblich und nicht das Datum der Rechnungslegung.

Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge iSd §§ 67a ASVG bis 67d ASVG

Seit 1. September 2009 haften in- und ausländische Unternehmen, welche Bauleistungen iSd § 19 Abs. 1a UStG an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergeben, für die Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmers. In Anknüpfung an die Begriffsdefinition von Bauleistungen nach dem UStG unterliegen ab dem 1. Jänner 2011 auch Reinigungsleistungen, die von einem Reinigungsunternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben wurden, der Auftraggeberhaftung. Der Haftungsumfang für die Beitragsrückstände des beauftragten Unternehmens beschränkt sich auf 20% des geleisteten Werklohns und gilt auch für jene Beiträge und Umlagen, die nicht in Zusammenhang mit der erbrachten Bauleistung stehen. Eine Haftungsbefreiung wird dann bewirkt, wenn das beauftragte Unternehmen in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen ist.

Auftraggeberhaftung für lohnabhängige Abgaben iSd § 82a EStG

Analog zu der Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge sieht das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 ab 1. Juli 2011 die Auftraggeberhaftung auch für lohnabhängige Abgaben vor. Der neu formulierte § 82a EStG knüpft, ebenso wie das ASVG, an die Definition des Bauleistungsbegriffes nach § 19 Abs. 1a UStG an. Beauftragt ein Unternehmer, der üblicherweise mit der Erbringung von Bauleistungen betraut ist, einen Subunternehmer mit einer Bauleistung, so haftet dieser mit bis zu maximal 5% des Werklohnes für die Entrichtung lohnabhängiger Abgaben. Eine Haftungsbefreiung wird analog zur Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungsbeiträge durch Eintragung in die so genannte HFU-Gesamtliste bewirkt.