Lizenzgebührenzahlungen einer inländischen KG an eine irische Unlimited Company

Das BMF hat kürzlich in einer Anfragebeantwortung zur Steuerbefreiung von Lizenzgebührenzahlungen durch eine österreichische Personengesellschaft an eine irische Unlimited Company Stellung genommen (EAS 3336 vom 4. Juli 2014).

Gemäß Artikel 10 DBA Irland – Österreich dürfen Lizenzgebühren, die aus Österreich stammen und an eine in Irland ansässige Person gezahlt werden, nur in Irland besteuert werden. Im gegenständlichen Fall werden Lizenzgebühren von einer inländischen KG an eine irische Unlimited Company gezahlt. Fraglich war, ob die irische Unlimited Company als eine in Irland ansässige Körperschaft qualifiziert werden kann.

Nach dem BMF würde aufgrund der bloßen Verpflichtung zur Nachschussleistung der Gesellschaft im Insolvenzfall noch keine Vergleichbarkeit mit einer transparenten Personengesellschaft vorliegen. Das BMF verweist weiters auf das EAS 1919, in der das BMF zur Ansicht gelang, dass die irische Unlimited Company als Körperschaft einzustufen wäre. Bei Vorliegen einer irischen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck ZS-QU2 würde das Tatbestandselement der Lizenzgebührenzahlung an eine in Irland ansässige Person auch entsprechend dokumentiert. Für die Lizenzgebührenzahlung war daher keine Quellensteuer einzubehalten.