Ministerrat beschließt Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016
Am 16. Juni 2015 wurde im Ministerrat die Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (wir haben berichtet: Newsletter) ergeben sich zwar noch einige Änderungen, vom Grundkonzept der Neuregelungen wird jedoch im Großen und Ganzen nicht abgewichen.
Kleinere Anpassungen im Einkommen- und Lohnsteuerbereich
Sowohl die Änderung des Einkommensteuertarifs (inkl. Ausweitung der Negativsteuer und Erhöhung der Absetzbeträge) als auch die Harmonisierung der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbestimmungen wurden großteils unverändert in die Regierungsvorlage übernommen. Lediglich folgende (kleinere) Anpassungen im Lohnsteuerbereich wurden vorgenommen:
- Mitarbeiterrabatte werden bis zu einem Ausmaß von max. 20 % (statt 10 %) steuerfrei (darüber hinaus gehende Rabatte max. 1.000 € pro Jahr; statt 500 € wie im Begutachtungsentwurf).
- Die Regelung des Sachbezugs für abgasarme Firmen-PKW wird dahingehend geändert, dass der maßgebliche CO2-Emissionswert auf von < 120 auf < 130 g/km erhöht und die stufenweise Senkung bis 2020 nun um jährlich 3 g statt 4 g erfolgen wird.
- Für Steuerpflichtige, die ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte haben, wird in Zukunft eine automatische Arbeitnehmerveranlagung erfolgen, wenn sich daraus eine Steuergutschrift ergibt.
Erhöhung der KESt und der ImmoESt bleibt
Die im Begutachtungsentwurf enthaltenen Neuregelungen im Bereich der Besteuerung von Immobilien bleiben unverändert. Einzig bei der Aufteilung der Anschaffungskosten bebauter Grundstücke auf den Grund- und den Gebäudeanteil wurde nachgebessert: die neue „60-40-Regel“ wird um eine VO-Ermächtigung für die Festlegung eines abweichenden Aufteilungsverhältnisses ergänzt. Die mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechenbaren Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen sind – nach Kürzung auf 60 % – auf 15 Jahre zu verteilen; laut Regierungsvorlage kann jedoch nun im Zeitpunkt der Veräußerung ein Antrag auf sofortige Geltendmachung des Verlusts gestellt werden.
Auch im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen finden sich in der Regierungsvorlage nur kleinere Änderungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf: Aufgrund des erhöhten KESt-Tarifs wird – systemkonform – die Verlustausgleichsbeschränkung in § 6 Z 2 EStG geändert, sodass ein negativer Überhang von Kapitaleinkünften zu max. 55 % ausgeglichen werden darf.
Sonstige Änderungen im Bereich des EStG
Der Regierungsvorlage folgend ist nun die Einschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit von kapitalistischen Mitunternehmern nur für natürliche Personen anwendbar. In den Erläuterungen wird weiters festgehalten, dass Kommanditisten einer GmbH & Co KG, die auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind, nicht von der Einschränkung der Verlustverrechnung betroffen sind. Im Gegensatz zum Begutachtungsentwurf wird außerdem vorgesehen, dass bei einem Wechsel in die unbeschränkte Haftung ab diesem Zeitpunkt sämtliche Wartetastenverluste zu ausgleichs- und vortragsfähigen Verlusten werden.
Die Neuregelung der Einlagenrückzahlung, wie sie im Begutachtungsentwurf zu finden war, wurde unverändert in die Regierungsvorlage übernommen. In den Erläuterungen wird jedoch festgehalten, dass die Anregungen aus der Begutachtung in den parlamentarischen Prozess einfließen sollen. Offensichtlich konnte in diesem Punkt noch immer keine Einigung erzielt werden, sodass die weitere Diskussion in den Nationalrat verlegt wurde.
Nachbesserungen gab es auch im Bereich der Spenden:
- Bei ausländischen Spendenempfängern werden in § 18 EStG eine Nachweispflicht des Zuwendenden und eine Pflicht zur Ausstellung einer Spendenbestätigung durch den Empfänger eingefügt.
- Die bereits im Begutachtungsentwurf enthaltene Verpflichtung für Spendenempfänger, die Daten der Zuwendenden automatisch zu übermitteln, wird – wohl aus Gründen des Datenschutzes – um ein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung für den Zuwendenden ergänzt. Bei einer Verletzung der Verpflichtung hat der Spendenempfänger einen Zuschlag zur KöSt iHv 20 % zu leisten – im Begutachtungsentwurf waren noch 30 % vorgesehen.
Umsatzsteuer unverändert – mehrere Nachbesserungen bei der Grunderwerbsteuer
Keine essentiellen Abweichungen vom Begutachtungsentwurf bringt die Regierungsvorlage im Bereich der Umsatzsteuer (siehe dazu unser Newsletter). Demgegenüber wurde die Neuregelung der Grunderwerbsteuer in einigen Punkten angepasst:
- Keine Anteilsvereinigung mehr in der Hand einer USt-Organschaft
- Bestehende Strukturen sind durch das Inkrafttreten der Neuregelung der Anteilsvereinigung nicht betroffen; erst durch Rechtsvorgänge nach Inkrafttreten (also nach 31. Dezember 2015) kann ein steuerpflichtiger Tatbestand erfüllt werden.
- Der Grundstückswert ist wie folgt zu ermitteln (Details der Berechnungsmodalitäten werden noch in einer Verordnung festgelegt werden):
- Summe des hochgerechneten dreifachen Bodenwerts und des Werts des Gebäudes oder
- Ableitung des Werts von einem geeigneten Immobilienspiegel oder
- Vorlage eines von einem Immobiliensachverständigen erstellten Schätzgutachtens über den gemeinen Wert.
- Schenkungen im Familienverband sowie Erbschaften eines Grundstücks gelten für Zwecke der Ermittlung der GrESt stets als unentgeltlich, sodass der Stufentarif zur Anwendung kommt.
- Für Zwecke des Stufentarifs sind Erwerbe zwischen denselben Personen über fünf Jahre zusammenzurechnen. Dies gilt nun laut Regierungsvorlage auch für den Fall, dass eine Person von mehreren Personen (z.B. von den Eltern) ein Grundstück erwirbt; es ist nicht auf zwei Erwerbsvorgänge aufzuspalten, sodass ein höherer Tarif zur Anwendung kommt.
Ausblick
Aufgrund der politischen Diskussion erscheint es möglich, dass im parlamentarischen Prozess bis zur Gesetzwerdung noch weitere Änderungen vorgenommen werden. Wir werden Sie dazu informieren.