OECD: Multilaterales Instrument zur Anpassung von Doppelbesteuerungsabkommen (BEPS-Aktionspunkt 15)
Die OECD hat am 24. November 2016 die Verhandlungen mit mehr als 100 Staaten zur Ausarbeitung der „Multilateral Convention to Implement Tax Treaty Related Measures to Prevent Base Erosion and Profit Shifting („MLI“) abgeschlossen. Das MLI soll als BEPS-Aktionspunkt 15 die Implementierung einer Reihe von definierten BEPS-Maßnahmen in die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterstützen, um damit zeitintensiven individuellen Anpassungen der einzelnen DBA entgegenzuwirken.
Überblick
Das MLI beinhaltet konkrete Formulierungen zur Implementierung der finalen BEPS-Ergebnisse in bestehende DBA zu den folgenden BEPS-Aktionspunkten:
- Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen (BEPS-Aktionspunkt 2)
- Verhinderung von Abkommensmissbrauch (BEPS-Aktionspunkt 6)
- Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte (BEPS-Aktionspunkt 7)
- Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbelegungsmechanismen (BEPS-Aktionspunkt 14)
Insgesamt betrachtet ist das MLI ein sehr vielschichtiges Instrument, das den Vertragsparteien eine ausreichende Flexibilität gewähren soll und deshalb eine Reihe von Vorbehalten sowie die Auswahl unterschiedlicher Optionen ermöglicht.
Aus Verrechnungspreissicht sind insbesondere die neuen Formulierungen zur Begründung von Betriebsstätten und die Möglichkeiten der Streitbeilegung bei Doppelbesteuerungsfällen hervorzuheben. Das MLI beinhaltet separate Artikel mit Bezug auf Betriebsstättenregelungen, die eine klare Abgrenzung von Kommissionärsmodellen, der künstlichen Vertragsaufsplittung und die Überarbeitung der im DBA geregelten Ausnahmeaktivitäten darstellen. Bei der Verbesserung der Wirksamkeit von Streitbeilegungsmechanismen liegt der Fokus auf der Implementierung des von der OECD angestrebten Minimumstandards, der in allen bestehenden DBA, welche noch keinen dementsprechenden Artikel (Art. 25 Abs. 1- 3) enthalten, eingeführt werden soll, um die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens für den Steuerpflichtigen zu schaffen.
Unterzeichnung und Inkrafttreten
Die Unterzeichnung des MLI soll ab Ende Dezember 2016 möglich sein und in Folge einer dreimonatigen Wartezeit ab der Unterzeichnung der Vertragsparteien in Kraft treten. Grundsätzlich soll das MLI nur auf bestimmte DBA Anwendung finden, welche die Vertragsparteien im Voraus eigenständig festlegen. Somit besteht generell ebenso die Möglichkeit, gezielt DBA aus dem MLI auszuschließen.
Die mit dem MLI einhergehenden, von den Vertragsparteien final festgelegten, Bestimmungen sollen sich dann wie folgt entfalten:
- Sachverhalte mit Quellensteuerbezug – Anwendbar, wenn der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer an oder nach dem ersten Tag des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr der Unterzeichnung durch den letzten freiwilligen Vertragsstaat folgt.
- Alle anderen steuerlichen Sachverhalte – Anwendbar für Steuern, die in dem Veranlagungszeitraum anfallen, der dem Ablauf einer sechsmonatigen Frist nach Inkrafttreten der Konvention für das individuelle Doppelbesteuerungsabkommen folgt.
Ebenso ist im MLI eine Klausel zur verpflichtenden Schiedsgerichtsbarkeit enthalten. Allerdings wird es wahrscheinlich Einschränkungen hinsichtlich der Pflicht geben, das Schiedsverfahren anwenden zu müssen: z.B. bei doppelter Nichtbesteuerung und bei den Ausnahmetatbeständen, die bereits jetzt in der EU-Schiedskonvention beinhaltet sind.
Das MLI sowie die entsprechende Erläuterung sind auf der Webseite der OECD abrufbar.