Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018
Am 13. Juni 2018 wurde die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018) veröffentlicht. Der Beschluss soll noch vor der Sommerpause erfolgen.
In einem separaten Newsletter haben wir bereits über die wesentlichen Inhalte des Ministerialentwurfes berichtet. In der Folge soll deshalb nur auf die wesentlichen Änderungen zwischen Ministerialentwurf und Regierungsvorlage eingegangen werden.
Einkommensteuer
Der noch in einem separaten Ministerialentwurf vorgesehene „Familienbonus plus“ (in Form eines Absatzbetrages iHv EUR 1.500 pro Kind/pro Jahr bzw iHv EUR 500 ab dem 18. Geburtstag – gekoppelt an die Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe) wurde nun in das JStG 2018 integriert (§ 33 EStG). In Kraft treten soll die Regelung mit 1. Jänner 2019. Eine erstmalige Berücksichtigung iRd Lohnsteuer soll für Lohnzahlungszeiträume beginnen, die nach dem 31. Dezember 2018 enden. Die Ausgestaltung der vorzulegenden Erklärung wird in § 129 EStG genauer erläutert.
Körperschaftsteuer: Hinzurechnungsbesteuerung (CFC) und Methodenwechsel
Der Ministerialentwurf hat zur neuen Hinzurechnungsbesteuerung und zur Adaptierung des Methodenwechsels (§ 10a KStG neu) etliche Unklarheiten und Fragestellungen aufgeworfen. Bei einigen Punkten hat der Gesetzgeber reagiert und Probleme teilweise entschärft oder zumindest Zweifelsfragen klargestellt.
Katalog der passiven Einkünfte (§ 10a Abs 2 KStG)
Dividenden und Veräußerungserlöse wurden im Ministerialentwurf noch generell als passive Einkünfte qualifiziert. In der Regierungsvorlage gilt dies nur noch für jene Dividenden, die bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären. Im Ergebnis sind damit Dividenden und Veräußerungseinkünfte der ausländischen Gesellschaft, die sie von aktiv tätigen Tochtergesellschaften lukriert, keine schädlichen passiven Einkünfte.
Ermittlung der Drittelgrenze iRd Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a Abs 4 KStG)
Zur Hinzurechnungsbesteuerung kommt es nicht, wenn die passiven Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der beherrschten Körperschaft betragen. In der Regierungsvorlage wurde klargestellt, dass als nicht schädlich/passiv qualifizierte Dividenden und Veräußerungserlöse (siehe oben) zu den Gesamteinkünften zu zählen sind.
Ermittlung der Hinzurechnungsquote (§ 10a Abs 5 KStG) und Anrechnung einer Vorsteuerbelastung (§ 10a Abs 9 KStG)
In den erläuternden Bemerkungen zum Ministerialentwurf war noch vorgesehen, dass die Ermittlung der Hinzurechnungsquote primär über die Gewinnbeteiligung an der beherrschten Körperschaft erfolgen soll. Im Ergebnis wäre damit in tieferen Konzernstrukturen zumindest aus österreichischer Sicht eine doppelte oder mehrfache Hinzurechnung in den meisten Fällen vermieden worden.
Um eine großteils harmonisierte, EU-weite Umsetzung des CFC-Systems zu bewerkstelligen, ist Österreich in der Regierungsvorlage von diesem System allerdings abgegangen. Stattdessen ist nun vorgesehen, dass die Hinzurechnungsquote nach der jeweiligen unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligung ermittelt wird und nur auf die Gewinnverteilung abgestellt wird, wenn diese von der Beteiligung am Nennkapital abweicht.
Im Ergebnis bedeutet dies allerdings, dass es (gerade) bei mittelbar gehaltenen Beteiligungen zu einer oder mehreren vorgelagerten Hinzurechnungen kommen kann („Mehrfach-Hinzurechnung“).
Im rein nationalen Mehrfach-Fall soll dies dadurch verhindert werden, dass die Hinzurechnung unterbleibt, insoweit sie schon bei einer inländischen unmittelbar beteiligten Körperschaft erfolgt ist.
Eine länderübergreifende Mehrfach-Hinzurechnung soll durch eine Anrechnung der (vergleichbaren) ausländischen Hinzurechnungen vermieden oder reduziert werden. Faktisch kommt es somit auf eine „Hochrechnung“ zumindest auf das österreichische 25%ige Körperschaftsteuer-Niveau.
Trotz der vorgenommenen Adaptierungen hängen viele Detailfragen weiterhin von der erwarteten Verordnung zu § 10a KStG ab. Der Entwurf ist für Herbst zu erwarten.
Das Inkrafttreten der CFC und des neuen Methodenwechsels wurde auf Veranlagungsjahre verschoben, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.
Erweiterung der rulingfähigen Themengebiete
Gemäß den Gesetzesmateralien soll der neue Bereich „Internationales Steuerrecht“ nur Fragen des zwischenstaatlichen Rechtes (DBA-Recht), sowie Verrechnungspreise umfassen, jedoch nicht Fragen zum österreichischen Außensteuerrecht (wie zB CFC/Methodenwechsel oder KESt-Befreiungen).
Horizontal Monitoring
Beim Horizontal Monitoring wurden insbesondere einige Klarstellungen bzw Änderungen bei den Antragsvoraussetzungen und der Antragsprüfung vorgenommen:
- So wurde unter anderem klargestellt, dass das Bestehen des Steuer-IKS auch durch ein Gutachten eines Steuerberaters und nicht nur durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers bestätigt werden kann. Die Präzisierung des genauen Aufbaus und Inhalts der Bestätigung bzw des Gutachtens wurde der noch zu fassenden Verordnung offengelassen (§ 153b Abs 4 und 7 BAO).
- Des Weiteren wurden einzelne Voraussetzungen des erforderlichen „steuerlichen Wohlverhaltens bzw der steuerlichen Zuverlässigkeit“ präzisiert:
- Die Zuverlässigkeit soll bei wiederholten Verspätungen, Schätzungen oder Zahlungsverzögerungen anhand der Anzahl der Verfehlungen und deren Beträge bzw Dauer beurteilt werden.
- Der Begutachtungszeitraum, in dem kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Vergehen iSd FinStrG begangen werden durfte, wurde von 5 auf 7 Jahre erhöht
- Klargestellt wurde außerdem, dass das zuständige Finanzamt sowohl über die Nichterfüllung als auch über die Erfüllung der Eintritts-Voraussetzung(en) per Bescheid absprechen muss.
Sonstiges
- Auszüge aus dem wirtschaftlichen Eigentümerregister sollen gebührenfrei erfolgen können (§ 14 TP 4 Abs 5 GebG). Es besteht aber eine davon losgelöste Nutzungsentgelt-Verordnung, die das zu entrichtende Entgelt für Abfragen normiert.
- Im WiEReG wurde eine Schutzmöglichkeit (als Antragsrecht) wirtschaftlicher Eigentümer vor Abfragen geschaffen. Schutzwürdiges Interesse der wirtschaftlichen Eigentümer liegt insbesondere dann vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzt, Opfer bestimmter Straftaten (ua Betrug, Erpressung, erpresserische Entführung, strafbare Handlungen gegen Leib oder Leben, etc) zu werden.