Nächste EAS-Auskunft zur Quellensteuerentlastung bei Ausschüttung an zwischengeschaltete Drittstaaten-Holdinggesellschaften
Nachdem das BMF in der EAS-Auskunft 3422 (Newsletter vom 20. Jänner 2020) eine restriktive Haltung zur Quellensteuerentlastung an der Quelle bei Dividendenausschüttungen an zwischengeschaltete US-Holdinggesellschaften eingenommen hat, wird diese in der aktuellen EAS-Auskunft 3423 vom 25. März 2020 weiter fortgesetzt.
Sachverhalt & Auskunft des BMF
In dieser EAS-Auskunft 3423 wurde wiederum eine Dividendenausschüttung einer österreichischen Gesellschaft an ihre zwischengeschaltete US-Holdinggesellschaft – die wiederum von einer börsennotierten operativen Konzernmutter gehalten wird – beurteilt. Im Gegensatz zur EAS 3422 übt die zwischengeschaltete Holding eine operative Tätigkeit aus, jedoch nur in Betriebsstätten außerhalb der USA und damit außerhalb ihres Sitzstaates.
Zur Einhaltung der Vorgaben der DBA-Entlastungsverordnung gehört auch die Erbringung des Substanznachweises. Dem BMF zufolge soll hierfür eine operative Tätigkeit außerhalb des Sitzstaates jedoch nicht genügen. Darüber hinaus soll bei operativen Betriebsstätten in einem Drittstaat auch nicht ausgeschlossen werden können, dass dies zur Doppelansässigkeit der US-Holding führt und dementsprechend eine Entlastung zwingend im Wege des Rückerstattungsverfahrens erfolgen müsste.
Des Weiteren soll dem Erfordernis der Unbedenklichkeit nicht entsprochen werden können, wenn die Beteiligung an der AT-GmbH einer Betriebsstätte in einem Drittstaat zuzurechnen ist. Daher kann in beiden Fällen mangels Unbedenklichkeit dem Abzugsverpflichteten das Haftungsrisiko nicht mittels Entlastung an der Quelle abgenommen werden.
Das BMF geht weiters davon aus, dass selbst wenn die der US-Holding übergeordnete operative US-Konzernmutter die Nutzungsberechtigte der Dividenden wäre, eine Entlastung an der Quelle scheitern würde. Dies soll darin begründet liegen, dass die Einkünfte dann nicht der empfangenden Gesellschaft zuzurechnen wären und die US-Konzernmutter auch keine Erklärung über die Vereinnahmung der Einkünfte für eigene Rechnung abgeben könne.
Praxishinweise
Mit der aktuellen EAS-Auskunft 3423 führt das BMF seine in jüngster Zeit verstärkt kundgetane restriktive Haltung für Dividendenausschüttungen an zwischengeschaltete Drittstaaten-Holdings fort. Damit zeigt sich die Tendenz des BMF, für Ausschüttungen an zwischengeschaltete Holdinggesellschaften außerhalb der EU die Quellensteuerbefreiung zu verwehren und die involvierten Gesellschaften generell auf das antragsgebundene Rückerstattungsverfahren zu verweisen. Im Zusammenhang mit Ausschüttungen an Drittstaaten-Holdings ist somit besondere Vorsicht geboten.