Neue EAS-Auskunft zur Quellensteuerentlastung bei Ausschüttung an zwischengeschaltete Holding-Gesellschaften außerhalb der EU
Das BMF versagte einer zwischengeschalteten US-Holding mit rein vermögensverwaltender Tätigkeit im Anwendungsbereich des DBA Österreich-USA die Entlastung von der Quellensteuer und legt nun an DBA-Fälle einen strengeren Maßstab an als bei Ausschüttungen an EU-Muttergesellschaften.
Sachverhalt
In der EAS 3422 vom 7. Jänner 2020 hatte das BMF einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem eine rein vermögensverwaltende US-Holding 100% der Anteile an der in Österreich ansässigen ausschüttenden Ö-GmbH hält. Die US-Holding wiederum wird zu 100% von der operativ tätigen börsenotierten US-Konzernmutter gehalten.
Die österreichische Finanzverwaltung vertritt in dieser EAS die Auffassung, dass in dieser Konstellation keine Entlastung von der Quellensteuer möglich ist und die Ö-GmbH somit die KESt auf die gesamte Ausschüttung einzubehalten hat.
Auskunft des BMF
Nach der Auffassung des BMF steht gemäß dem DBA Österreich-USA Österreich als Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft ein Quellensteuerrecht in Höhe von 5% zu, wenn die US-Holding zumindest über 10% der stimmberechtigten Anteile an der Ö-GmbH hält.
Grundsätzlich besteht bei Dividendenausschüttungen die Möglichkeit der Entlastung an der Quelle, wenn den Dokumentationserfordernissen (inklusive des Substanznachweises) der DBA-Entlastungsverordnung entsprochen wird.
Im Fall einer bloß vermögensverwaltenden Tätigkeit der US-Holding ist daher keine Entlastung an der Quelle zulässig, weil diese keine über die vermögensverwaltende Tätigkeit hinausgehende Betätigung entfaltet und somit grundsätzlich der Substanznachweis nicht erbracht werden kann. Daran ändert auch nichts, dass die Großmuttergesellschaft eine operativ tätige börsenotierte Gesellschaft ist, die den Substanznachweis erbringen kann.
Dass für die Beurteilung der Limitation-of-Benefit Klausel des DBA Österreich-USA eine bloß mittelbare aktive gewerbliche Tätigkeit, die von der US-Konzernmutter entfaltet wird, ausreichen würde, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Die Beurteilung der Limitation-of-Benefits Klausel unterliegt einer eigenständigen Prüfung und kann nicht mit der Frage der Quellensteuerentlastung gleichgesetzt werden kann.
Praxishinweise
Bisher beantwortete das BMF nur Fälle von Ausschüttungen an zwischengeschaltete Holdinggesellschaften mit übergeordneten, operativ tätigen Großmutter-Gesellschaften im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie (vgl dazu EAS 2606, EAS 3244, EAS 3234, EAS 3414 dazu Newsletter vom 22. August 2019). In diesen EU-Fällen ließ die Finanzverwaltung die Quellensteuerbefreiung bei der zwischengeschalteten Holdinggesellschaft zu, wenn die Voraussetzungen für die Entlastung bereits an der Quelle bei der übergeordneten operativen, zu 100% beteiligten Gesellschaft vorlagen, weil in diesen Fällen kein Missbrauchsverdacht besteht. Eine Entlastung an der Quelle ist somit im Mutter-Tochter-Richtlinien-Fall möglich.
Im Ergebnis muss nun für die KESt-Entlastung bei Ausschüttungen an zwischengeschaltete Holdinggesellschaft danach differenziert werden, ob es sich um EU-Gesellschaften (Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie) oder um Drittstaatsgesellschaften (Anwendungsbereich des entsprechenden DBA) handelt.
- Liegen die zwischengeschaltete Holding und die übergeordnete operative Gesellschaft im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie, reicht es aus, wenn die Voraussetzungen für die Quellensteuerentlastung bei der übergeordneten Gesellschaft vorliegen. Vorsicht ist jedoch bei zwischengeschalteten Personengesellschaften geboten (Newsletter vom 22. August 2019).
- Liegen die zwischengeschaltete Holding und die übergeordnete operative Gesellschaft in einem Drittstaat, muss bei der Dividendenausschüttung an die Holdinggesellschaft geprüft werden, ob sie selbst eine über die bloße Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeit entfaltet. Nur in diesem Fall steht die KESt-Entlastung an der Quelle zu. Ansonsten muss ein Rückerstattungsantrag gestellt werden.
Die Unterscheidung zwischen DBA und MTR Fällen überrascht auf den ersten Blick, weil der Wortlaut der jeweiligen Bestimmungen zu den Dokumentationserfordernissen und dem Substanznachweis ident ist. In Anbetracht der jüngsten EuGH Rechtsprechung, der zufolge eine Untersagung der Entlastung an der Quelle auf Basis pauschaler Missbrauchsverdachtsfälle unionsrechtswidrig ist, dürfte eine „Besserstellung“ von EU-Fällen jedoch vertretbar sein. Zu beachten ist darüber hinaus, dass diese Unterscheidung vom BMF offenbar völlig bewusst vorgenommen wird und nicht auf eine Änderung in der Rechtsansicht gegenüber älteren EAS-Auskünften zurückzuführen ist.