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Verlustersatz II

Am 28. Juli 2021 wurde die Richtlinie über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes im Bundesgesetzblatt kundgemacht und am 23. Dezember 2021 novelliert. Im folgenden Beitrag (Stand 7. Februar 2022) informieren wir Sie über die wichtigsten Eckpunkte:

Allgemeine Voraussetzungen für die Beantragung

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben und die eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben, die zu (betrieblichen) Einkünften gem. §§ 21, 22 oder 23 EStG führt.

Befinden sich Unternehmen in einem Insolvenzverfahren, dann sind sie mangels operativer Tätigkeit von der Antragstellung ausgeschlossen, außer ein Sanierungsverfahren wurde über sie eröffnet. Zusätzlich müssen auch die Voraussetzungen der allgemeinen Antragsvoraussetzungen gem. Punkt 3.1 der Richtlinie erfüllt sein und das Unternehmen darf nicht gem. Punkt 3.2 der Richtlinie ausgeschlossen sein.

Für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten (UiS) gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU befunden haben, kann ein Verlustersatz nach der De-minimis Verordnung der EU mit einem Höchstbetrag von bis zu EUR 200.000 beantragt werden. Für UiS, bei denen es sich um Klein- oder Kleinstunternehmen gemäß der KMU-Definition des Anhangs 1 der AGVO handelt, gibt es weitere Ausnahmen.

Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mind. 50% gewährt unter der Voraussetzung, dass der gesamte Verlustersatz mind. EUR 500 beträgt. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Verluste iSd Richtlinie zum Verlustersatz erleiden. Die Verluste müssen im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 entstanden sein.

Definitionen Verlust, Erträge und Aufwendungen

Verluste sind gemäß Richtlinie die Differenz zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens, jeweils bezogen auf die antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträume.

Aufwendungen und Erträge, die aufgrund von (direkten) Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen verrechnet werden, stellen Aufwendungen und Erträge iSd Richtlinie dar, wenn sie, unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht, angemessen und fremdüblich sind.

Die Weiterverrechnung von Leistungen im Konzern wird nur anerkannt, wenn diese auch vor dem 16. September 2020 verrechnet wurden.

Erträge iSd Richtlinie sind:

      • Umsätze gemäß Punkt 4.4 der Richtlinie,
      • Bestandsveränderungen,
      • aktivierte Eigenleistungen,
      • sonstige betriebliche Erträge, ausgenommen Erträge aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Aufwendungen sind abzugsfähige Betriebsausgaben gem. §4 Abs 4 EStG und § 7 Abs 2 KStG, ausgenommen sind:

      • außerplanmäßige Abschreibungen (einmalige Verluste durch Wertminderungen) vom Anlagevermögen und
      • Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen.

Zu den Aufwendungen zählt auch der Zinsaufwand, der in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfällt, soweit dieser den Zinsertrag übersteigt. Bei der Ermittlung der Gewinne durch einen Betriebsvermögensvergleich ist der verhältnismäßig auf die Anschaffung des Finanzanlagevermögens entfallende verbleibende Zinsaufwand nicht zu berücksichtigen.

Berechnung und Höhe Verlustersatz

Der ermittelte Verlust ist um folgende Beträge zu kürzen, soweit diese nicht bereits bei der Ermittlung der Erträge und Aufwendungen berücksichtigt werden und sie in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen anfallen bzw. diese Betrachtungszeiträume betreffen:

      • Beteiligungserträge (Ausschüttungen, Dividenden), wenn diese mehr als die Hälfte der Umsätze in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen betragen,
      • Versicherungsleistungen,
      • Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die iZm der COVID-19 Krise geleistet werden,
      • Zuschüsse iZm Kurzarbeit,
      • Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.

Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der zu ermittelten Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage. Der Verlustersatz pro Unternehmen ist in beiden Fällen mit max. EUR 12 Mio. begrenzt. Zuschüsse, die gemäß der Richtlinie über die Gewährung eines Verlustersatzes für Betrachtungszeiträume vom 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 gewährt wurden, sind bei der Ermittlung der betraglichen Höchstgrenze zu berücksichtigen.

Berechnung Umsatzausfall

Für die Berechnung des Umsatzausfalls ist auf die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebenden Waren- und/oder Leistungserlöse abzustellen.

Bei der Berechnung des Umsatzausfalls können bis zu max. sechs Betrachtungszeiträume, zwischen 1. Juli und 31. Dezember 2021, gewählt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen.

Im Fall von Betrachtungszeiträumen, für die ein Ausfallsbonus II (Juli, August und September 2021) oder Ausfallsbonus III (November und Dezember 2021) beantragt werden kann, hat die Beantragung vor einem Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes II zu erfolgen. Wurde die Auszahlung der ersten Tranche des Verlustersatzes II bereits beantragt, hat die Beantragung eines Ausfallsbonus II oder III vor jener zur Auszahlung der zweiten Tranche des Verlustersatzes II zu erfolgen.

Antragstellung

Anträge auf Gewährung eines Verlustersatzes können ausschließlich über FinanzOnline eingebracht werden. Über diese entscheidet die COFAG.

Der Antrag auf Gewährung eines Verlustersatzes ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzprüfer zu bestätigen und einzubringen.

Der Zuschuss kann in zwei Tranchen beantragt werden:

      • Die erste Tranche umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes und kann seit 16. August 2021 und muss bis zum 9. Jänner 2022 beantragt werden.
      • Die zweite Tranche kann seit 10. Jänner 2022 und muss bis 30. Juni 2022 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung.

Bei Beantragung der ersten Tranche sind die Höhe des Verlustes sowie des Umsatzausfalles bestmöglich zu schätzen (Prognoserechnung). Die Schätzung des Verlusts im Rahmen der Prognoserechnung für die erste Tranche kann in pauschalierter Form auf Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

Bei Beantragung der zweiten Tranche sind gegebenenfalls notwendige inhaltliche Korrekturen zum Tranche-Eins-Antrag (tatsächliche Kosten und Umsatzausfälle) vorzunehmen. Weiters können die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Eine bereits ausgezahlte erste Tranche ist bei Auszahlung der zweiten Tranche gegenzurechnen. Die Höhe des Verlustes sowie der Umsatzausfall durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter mittels gutachterlicher Stellungnahme zu bestätigen (Endabrechnung) und der Antrag ist von diesem einzubringen.

Verpflichtungen

Bei Antragseinbringung hat sich das Unternehmen zu Folgendem zu verpflichten:

      • die Erfüllung der allgemeinen Antragsvoraussetzungen;
      • im Rahmen einer Gesamtstrategie wurden schadensmindernde Maßnahmen zur Bewältigung der Verluste durch COVID-19-Krise gesetzt;
      • der Verlust ist nicht durch Versicherungen oder anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand betreffend die wirtschaftlichen Auswirkungen in Folge der Ausbreitung von COVID-19 gedeckt;
      • es werden keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile oder sonstige Zuwendungen geleistet (insbesondere dürfen bis zum 31. Dezember 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50% ihrer Bonuszahlung für Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden);
      • es wird zur Kenntnis genommen, dass der gewährte Verlustersatz in der Transparenzdatenbank erfasst wird.

Weiters hat sich der Antragseinbringer zu verpflichten:

      • auf die Erhaltung der Arbeitsplätze im Unternehmen besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (zum Beispiel mittels Kurzarbeit) zu erhalten;
      • die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum vom Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht daher der Gewährung eines Verlustersatzes im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingender Gewinnausschüttungen und (ii) der Rückkauf eigener Aktien entgegen. Danach hat bis 30. Juni 2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

Weitere Informationen zum Verlustersatz finden Sie unter: https://www.fixkostenzuschuss.at/verlustersatz-verlaengert/

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TagsBetrachtungszeitraumCOFAGFinanzOnlineTranchenUmsatzausfallVerlängerungVerlustersatz IIVoraussetzungenWirtschaftsprüfer-Bestätigung
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