Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 im BGBl veröffentlicht
Die drei Teile des Ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 wurden am 14. Februar 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Abweichungen vom Begutachtungsentwurf (siehe dazu Tax Newsletter vom 12. November 2021) bzw. von der Regierungsvorlage (siehe dazu Tax Newsletter vom 20. Dezember 2021) finden Sie nachstehend im Überblick:
Ökosoziale Steuerreform Teil I
Änderungen zur Regierungsvorlage
Die Beschlussfassung des Ökosozialen Steuerreformgesetzes Teil I 2022 enthält im Verhältnis zur Regierungsvorlage nur geringfügige Anpassungen in § 124 Z 393 EStG und § 40 Abs 1 TDBG.
Auswirkung der Steuersatzänderungen auf die Ermittlung latenter Steuern
Die angekündigte stufenweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25% auf zunächst 24% im Kalenderjahr 2023 und auf 23% ab dem Kalenderjahr 2024 ist nun rechtlich verbindlich.
Dadurch ergeben sich Auswirkungen auf die Bilanzierung latenter Steuern im Jahresabschluss. So finden gemäß AFRAC Stellungnahme 30, Rz 34 die gesenkten Steuersätze dann Anwendung, wenn zum Abschlussstichtag ein Beschluss des Nationalrats in 3. Lesung vorliegt – was am 20. Jänner 2022 erfolgt ist. Die neuen gesenkten Steuersätze sind dementsprechend für die Ermittlung latenter Steuern bei Jahresabschlüssen mit Stichtagen ab 20. Jänner 2022 bzw. im Besonderen ab dem 31. Jänner 2022 heranzuziehen (im Jahr 2023 iHv 24% und im Jahr 2024 iHv 23%).
Auswirkung der Steuersatzänderung auf Gewinnausschüttungen
Auch die Kapitalertragsteuer für Ausschüttungen an Körperschaften wird nun gesenkt: auf 24% für die im Kalenderjahr 2023 zugeflossenen Einkünfte und auf 23% für die ab dem Kalenderjahr 2024 zugeflossenen Einkünfte.
Ökosoziale Steuerreform Teil II: Klimabonusgesetz
Das Klimabonusgesetz hat durch den Nationalratsbeschluss keine Änderungen erfahren.
Ökosoziale Steuerreform Teil III: das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Im Bereich der Sozialversicherung (Entlastung für niedrige und mittlere Einkommen von selbständig Erwerbstätigen) kam es durch einen Abänderungsantrag noch zu wesentlichen Änderungen:
Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen
Die ursprünglich in der Regierungsvorlage vorgesehene gestaffelte Absenkung der Beitragssätze wurde durch das Recht auf einen Anspruch auf Gutschrift von Krankenversicherungsbeiträgen ersetzt. Der § 27f GSVG und der gleichlautende § 24f BSVG sehen das Vorliegen einer Pflicht- oder Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Stichtag 31. Mai des laufenden Kalenderjahres) und das Nicht-Übersteigen der monatlichen Beitragsgrundlage von EUR 2.900 als Voraussetzungen vor. Nach der neuen Regelung erhalten die Anspruchsberechtigten einen von der Höhe der Beitragsgrundlage abhängigen Pauschalbetrag, der zwischen EUR 90 und EUR 315 liegt. Die Auszahlung erfolgt in Form einer Beitragsgutschrift im Zuge der Beitragsvorschreibungen des 3. Quartals (GSVG) oder 2. Quartals (BSVG).
Autoren: Katarina Zivojinovic / Michael Wenzl