Quotenregelung: Verlängerung der Einreichfrist für Steuererklärungen 2021
Die Toleranzfrist für die Einreichung von Jahressteuererklärungen 2021 steuerlich vertretener Steuerpflichtiger wurde vom BMF von einem Monat (von 31. März auf 30. April 2023) auf sechs Monate, sohin bis zum Ablauf des 30. September 2023 erstreckt.
Grundsätzlich sind Steuererklärungen (ESt, KöSt, USt und Feststellungserklärungen) jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres (bei elektronischer Einreichung) einzureichen.
Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall (Ermessensentscheidung) auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen verlängern (Einzelfristverlängerung). Wird diese nicht verlängert, ist eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Ist ein Abgabepflichtiger steuerlich vertreten, so kann dieser grundsätzlich von der „Quotenregelung“ Gebrauch machen. Diesfalls sind die Steuererklärungen spätestens bis zum 31. März des zweitfolgenden Jahres einzureichen. Kann diese Frist nicht gewahrt werden, gilt obenstehende Ausführung zu „Einzelfristverlängerungen“.
Laut eines BMF-Erlasses vom 22. März 2023 wird – aufgrund der immer noch bestehenden Belastungen infolge der COVID-19 Pandemie – die übliche Toleranzfrist von einem Monat (Ende April) nunmehr auf sechs Monate (Ende September) verlängert.
Das bedeutet: Jahressteuererklärungen 2021, die im Rahmen der Quotenregelung bis spätestens 31. März 2023 einzureichen gewesen wären, gelten als rechtzeitig, wenn sie bis zum 30. September 2023 eingereicht werden. Dies gilt nicht für Fälle bei denen schon eine Fristsetzung (Abberufung) erfolgt ist.