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Neue Sorgfalts- und Berichtspflichten bei Ein- und Ausfuhren ab 1. Jänner 2025

Mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 tritt die EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) schrittweise in Kraft. Ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltserklärung dürfen Unternehmer die betroffenen Erzeugnisse nicht in Verkehr bringen oder ausführen. Die EUDR löst die derzeit geltende EU-Holzhandelsverordnung (EU) 995/2010 ab. Ziel der EUDR ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die weltweite Entwaldung und Waldschädigung, die durch den Verbrauch bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse bedingt ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken, um die Treibhausgasemission zu reduzieren und den weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt zu verringern sowie nachhaltige Erzeugungs- und Verbrauchsmuster zu fördern.

Sachlicher Anwendungsbereich

Die EUDR umfasst das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem EU-Markt sowie die Ausfuhr aus der EU der folgenden Erzeugnisse gemäß Anhang I der EUDR, die die folgenden relevanten Rohstoffe enthalten oder mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Die Erzeugnisse gemäß Anhang I EUDR stellen dabei auf die zollrechtliche Tarifierung entsprechend der KN-Codes ab.

Von der EUDR erfassten Erzeugnisse dürfen gemäß Art 3 EUDR nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn

  • sie entwaldungsfrei sind;
  • sie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und
  • für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt.

Nicht erfasst sind Erzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden, ausgenommen EUTR-Holzerzeugnisse.

Persönlicher Anwendungsbereich

Von der EUDR sind die sogenannten Marktteilnehmer und Händler erfasst. Als Marktteilnehmer gelten jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt.
Als Händler gilt jede Person in der Lieferkette, die kein Marktteilnehmer ist und die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt.

Der Marktteilnehmer muss die Sorgfaltspflicht gemäß Art 8 EUDR erfüllen, bevor die erfassten Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, um die Voraussetzungen gemäß Art 3 EUDR zu erfüllen.

Sorgfaltspflichten und Sorgfaltspflichterklärung

Um eine Sorgfaltspflichterklärung übermitteln zu können, müssen die Marktteilnehmer bzw Händler sicherstellen, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen in Artikel 8 EUDR erfüllen. Art 8 EUDR normiert die folgenden Sorgfaltspflichten:

  • Informationen, Unterlagen und Daten gemäß Artikel 9 EUDR, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen gemäß Art 3 EUDR erfüllt;
  • Maßnahmen zur Risikobewertung gemäß Art 10 EUDR;
  • Maßnahmen zur Risikominderung gemäß Art 11 EUDR.

Die Sorgfaltspflichterklärung ist elektronisch über eine entsprechende Plattform, die von der Kommission bis zum 30. Dezember 2024 zu errichten ist, einzureichen.

Ab 1. Jänner 2025 dürfen Marktteilnehmer ohne vorherige Vorlage einer Sorgfaltspflichterklärung keine von der EUDR erfassten Erzeugnisse mehr in Verkehr bringen oder ausführen.

Die Sorgfaltserklärung ist 5 Jahre aufzubewahren.

Unter gewissen Voraussetzungen besteht für die Marktteilnehmer bei relevanten Erzeugnissen mit einem geringen Risiko eine vereinfachte Sorgfaltspflicht.

Bevollmächtigte

Grundsätzlich können Marktteilnehmer oder Händler einen Bevollmächtigten zur Einhaltung der Vorschriften gemäß EUDR beauftragen. Ein Marktteilnehmer, bei dem es ich um eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen handelt, kann den nächsten Marktteilnehmer oder Händler der nachgelagerten Lieferkette als Bevollmächtigten beauftragen.

Die Verantwortung, dass die Erzeugnisse der EUDR entsprechen und nicht unter das Verbot des Art 3 EUDR fallen, verbleibt jedoch beim Marktteilnehmer.

Inverkehrbringen durch Drittländer

Wenn eine im Drittland niedergelassene Person relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt, gilt die erste in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die diese relevanten Erzeugnisse auf dem Markt bereitstellt, als Marktteilnehmer und muss sich um die Einhaltung der Vorschriften der EUDR kümmern.

Berichterstattung

Marktteilnehmer, die keine KMU gemäß Art 3 RL 2013/34/EU, Kleinstunternehmen oder natürliche Personen sind, berichten jährlich öffentlich zugänglich und möglichst umfassend über ihre Sorgfaltspflichtregelung.

Zudem müssen die Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres der Öffentlichkeit und der Kommission Informationen über die Anwendung der EUDR für das Vorjahr zur Verfügung stellen.

Bewertung von Ländern

Die Kommission nimmt eine Risikobewertung aller Länder oder Landesteile vor. Am 29. Juni 2023 wird allen Ländern ein normales Risiko zugeordnet.

Bis zum 30. Dezember 2024 erlässt die Kommission eine Liste der Länder oder Landesteile, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen.

Zuständige Behörde

In Österreich ist für die Einhaltung der Vorschriften gemäß EUDR das Bundesamt für Wald sowie der Agrarmarkt Austria zuständig.

Sanktionen

Bei Nichteinhaltung der Vorschriften gemäß EUDR drohen weitreichende Sanktionen, die im Rahmen eines nationalen Durchführungsgesetze bis 31. Dezember 2024 noch näher geregelt werden.

 

Gerne unterstützen Sie unsere Experten bei etwaigen Fragen.

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TagsAusfuhrBerichtspflichtEinfuhrEUEU-EntwaldungsverordnungEUDRSorgfaltspflicht
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