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BMF nimmt Stellung zum Update des OECD-MK zur Homeoffice-Betriebsstätte

Mitte November 2025 veröffentlichte die OECD ein umfangreiches Update des OECD-Musterkommentars mit wesentlichen Aussagen, unter welchen Umständen das Arbeiten einer Person im Homeoffice für ein Unternehmen eine Betriebsstätte begründet (siehe dazu Newsletter). Die Ausführungen gelten gleichermaßen auch für Tätigkeiten aus anderen privaten Orten wie Zweitwohnsitz oder Ferienunterkunft.  Zu Jahresbeginn gab das BMF dazu in einer Information einen zusammenfassenden Überblick und bezog Stellung.

Wie bisher ist für das Vorliegen einer Homeoffice-Betriebsstätte relevant, dass es sich beim Homeoffice um eine feste Geschäftseinrichtung handelt, durch die die Tätigkeit des Unternehmens für eine gewisse Dauer betrieben wird, und die Ausnahmen für vorbereitende und Hilfstätigkeiten nicht greifen. Nach der neuen Grundrichtung liegt der Fokus für die Qualifikation des Homeoffice als Geschäftseinrichtung dabei auf zwei Kriterien: der Arbeitszeit-Indikator und wirtschaftliche Gründe des Unternehmens. In der Information stellt das BMF ausdrücklich klar, dass für die Begründung einer Betriebsstätte beide Merkmale gemeinsam erfüllt werden müssen. Damit stellt das BMF – noch klarer als die OECD – auf die Voraussetzung der zeitlichen Intensität im Homeoffice ab.

    • Arbeitszeit-Indikator: Die Person verbringt zumindest 50% der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice.
    • Wirtschaftliche Gründe: Dafür ist entscheidend, ob ein wirtschaftlicher Grund für das Unternehmen besteht, die Person vom Homeoffice aus arbeiten zu lassen. Ein solcher wird bspw angenommen, wenn die physische Anwesenheit der Person die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Homeoffice-Staat erfordert oder erleichtert.

Unklar ist, worauf die Aussagen des BMF zu Fallkonstellationen zielen, in denen die einzige oder wichtigste Person die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausübt und andere Faktoren anzuwenden sind. Für Vertreter des BMF sollen (zeitweise) im Homeoffice tätige Geschäftsführer und leitende Angestellte auch weiterhin eine solche Ausnahme darstellen. Offen bleibt, welche Faktoren für die im Homeoffice arbeitenden Geschäftsführer und leitende Angestellte heranzuziehen sind.

Praxistipps

  • Grundsätzlich besteht nach den Ausführungen des BMF eine Homeoffice-Betriebsstätte, wenn die Person zumindest 50% der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und dem Unternehmen durch die im Homeoffice ausgeführte Tätigkeit einen wirtschaftlichen Vorteil vermittelt.
  • Für die Ermittlung des relevanten zeitlichen Ausmaßes wird künftig wesentlich sein, unter welchen Voraussetzungen ein Tag als Homeoffice-Tag iSd Arbeitszeit-Indikators qualifiziert. Dies betrifft insbesondere auch Tätigkeiten (außerhalb des Homeoffices), insbesondere unmittelbar bei Kunden etc. im Homeoffice-Staat. Derartige Detailfragestellungen gehen derzeit weder aus dem OECD-MK noch aus der BMF-Info hervor.
  • Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen mit grenzüberschreitenden Arbeitsmodellen den jeweiligen Set up weiterhin einzelfallbezogen hinsichtlich der Arbeitszeit im Homeoffice sowie im Hinblick auf den wirtschaftlichen Grund prüfen.
  • Dabei sollten Unternehmen das Ausmaß der Homeoffice-Tätigkeit sowie die Gründe für das Arbeiten im Homeoffice regelmäßig monitoren und ausreichend dokumentieren.
  • Insbesondere bei (zeitweise) im Homeoffice tätigen Geschäftsführern und leitenden Angestellten empfehlen wir eine gesonderte Prüfung des Einzelfalls, um die Risiken einer Homeoffice-Betriebsstätte auszuloten.
  • Nach Auslegung des BMF gilt ab 2026 das Update des OECD-MK für Auslegung aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen, die eine dem Art 5 OECD-MA konforme Bestimmung enthalten.
  • Die bisherige Auslegung in den Verrechnungspreisrichtlinien und den dort zitierten EAS-Auskünften kann nach Ansicht des BMF bis Ende 2025 angewendet werden und ist deshalb für Sachverhaltskonstellationen in der Vergangenheit weiterhin beachtlich.
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