UFS: Kein Vorsteuerabzug für Opel Zafira

In Fortsetzung des Verfahrens (VwGH 24.9.2008, 2007/15/0161) hat der UFS Feldkirch am 28. Juli 2009 (RV/0471-F/08) nun entschieden, dass der Opel Zafira nicht das Kriterium der „Personenbeförderungskapazität für mehr als sechs Personen“ im Sinne der VwGH-Rechtsprechung erfüllt und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Für die Beurteilung der Beförderungskapazität ist nunmehr nicht (allein) auf die behördliche Zulassung eines Fahrzeugs, sondern (auch) auf die Verkehrsauffassung abzustellen. Der Opel Zafira weist zwar ein kastenförmiges Äußeres auf und ist zur Beförderung von sieben (erwachsenen) Personen (inkl. Fahrer) zugelassen; er bietet aber – trotz Einhaltung der üblichen Sicherheitsstandards bei den Sitzen – nicht die Möglichkeit, sieben Personen über eine längere Distanz und einen längeren Zeitraum komfortabel zu befördern und das Mindestgepäck für diese Personen mitzunehmen.

Die oben genannten Kriterien wurden vom UFS nach der Verkehrsauffassung wie folgt ausgelegt:

  • komfortabel: vergleichbarer Mindestabstand zwischen den Sitzen und vergleichbare Mindestbreite der Sitze wie im Flugverkehr und bei Busreisen;
  • längere Distanz: mehrstündige Fahrzeit bzw. eine dementsprechend über den regionalen Nahebereich hinausgehende Strecke;
  • Mindestgepäck: sieben kleine Reisekoffer oder kleine Reiserucksäcke mit den Maßen 15x30x50 cm.

Der UFS Feldkirch hat demnach entschieden, dass im Sinne des VwGH-Erkenntnisses der Opel Zafira die oben genannten Kriterien nicht erfüllt und daher nicht als zum Vorsteuerabzug berechtigender Kleinbus eingestuft werden kann. In seiner Entscheidung vom 9. Mai 2007 bejahte der UFS noch den Vorsteuerabzug.