Energieabgabenvergütung: Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben ab 1. Februar 2011

Die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe wurde von der Europäischen Kommission genehmigt. Dienstleistungsbetriebe sind beginnend mit 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen. Letztmalig können Dienstleistungsbetriebe somit für den Zeitraum bis 31. Jänner 2011 eine (aliquote) Vergütung entrichteter Energieabgaben beantragen.

Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 schränkte der Gesetzgeber die Antragsberechtigung für die Energieabgabenvergütung mit Wirkung ab 1. Jänner 2011 auf Produktionsbetriebe ein. Antragsberechtigt sind demnach nur noch „Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht“. Dienstleistungsbetriebe sollen ab 2011 keine Vergütung entrichteter Energieabgaben mehr beantragen können. Da es sich bei dieser Maßnahme des Gesetzgebers um eine europarechtlich grundsätzlich verbotene „staatliche Beihilfe“ handelt, musste die Genehmigung der Europäischen Kommission eingeholt werden.

Genehmigung der Europäischen Kommission

Nunmehr wurde die Genehmigung der Europäischen Union erteilt. Beginnend mit 1. Februar 2011 bis 31. Dezember 2013 kann die Energieabgabenvergütung nur noch von Produktionsbetrieben in Anspruch genommen werden (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.9.2011, C-288, 20f).

„Quotenmäßige“ Vergütung

Dienstleistungsbetriebe können letztmalig für den Zeitraum bis 31. Jänner 2011 eine Energieabgabenvergütung beantragen. Bilanziert ein Dienstleistungsbetrieb beispielsweise zum 31. Dezember, ist der Berechnung der Energieabgabenvergütung das „Rumpfwirtschaftsjahr“ Jänner 2011 zu Grunde zu legen.

Für den Nettoproduktionswert sind nur die Umsätze und Vorleistungen des verkürzten Antragszeitraumes maßgeblich. Für die Vergleichsrechnung sind nur die Energieträger dieses „Rumpfwirtschaftsjahres“ zu berücksichtigen. Der allgemeine Selbstbehalt von 400 € ist zu aliquotieren (Energieabgaben-Richtlinien 2011 Rz 239).

Autor: Alexander Wagner