FATCA trifft nicht nur Finanzinstitute
FATCA wurde im Jahr 2010 zur Erhöhung der Steuerehrlichkeit von Amerikanern – vor allem jenen die ausserhalb der USA ansässig sind – in Kraft gesetzt. Obwohl FATCA primär Finanzinstitute trifft, da diese US-Kunden identifizieren und melden müssen, können die Regelungen auch Auswirkungen auf multinationale Konzerne anderer Branchen haben.
Was ist FATCA?
Die Abkürzung „FATCA“ steht für „Foreign Account Tax Compliance Act“ und wurde als Teil des US Hiring Incentives to Restore Employment Act (HIRE Act) im Jahr 2010 in Kraft gesetzt. FATCA ist keine neue Steuer, sondern ein weltweit ausgerichtetes System, das die Steuerehrlichkeit und damit die Steuereinnahmen in den USA erhöhen soll. Als Druckmittel für die Teilnahme an diesem System ist der Abzug einer 30%igen Strafquellensteuer auf US-Erträge vorgesehen. Diese Strafquellensteuer können ausländische Finanzinstitute nur dann vermeiden, wenn sie einen Vertrag mit dem IRS (Internal Revenue Service – US Steuerbehörde) abschließen, die vorgegebenen Prozesse umsetzen und ihre US-Kunden an das IRS melden. Andere Zahlungsempfänger müssen allfällige US-Eigentümer offenlegen.
FATCA betrifft nicht nur Finanzinstitute!
FATCA richtet sich primär an Finanzinstitute außerhalb der USA und umfasst vor allem Banken, Fonds, Versicherungen oder sonstige Investmentvehikel. Trotzdem kann FATCA auch andere Branchen treffen. Im Folgenden soll anhand von Beispielen dargestellt werden, welche Sachverhalte auch für andere Branchen FATCA-relevant sein könnten.
FATCA-Relevanz bei Zahlungen aus US-Quellen
Konzerne bzw. deren Gesellschaften in den USA, die quellensteuerpflichtige Zahlungen (zB Dividendenzahlungen) an Nicht-US-Personen leisten, gelten als Steuerabzugsverpflichtete <engl. withholding agents> im Sinne von FATCA. Die auszahlende Stelle muss hierfür den Status des Zahlungsempfängers umfassend dokumentieren und gewisse Informationen an das IRS melden, um den 30%igen Steuerabzug zu vermeiden.
Beispiel: Eine US-Aktiengesellschaft schüttet Dividenden an eine ausländische Muttergesellschaft aus. Um den 30%igen Quellensteuerabzug zu vermeiden, muss die US-AG sicherstellen, dass die Muttergesellschaft entweder FATCA-compliant ist (dh. sich zur Umsetzung der FATCA-Regeln verpflichtet hat) oder dass an ihr keine US-Eigentümer mittel- oder unmittelbar beteiligt sind oder muss allfällige US-Eigentümer an das IRS melden.
Zahlungen aus US Treasury-Gesellschaften werden idR quellensteuerpflichtige Zahlungen aus US-Quellen <engl. U.S. source withholdable payments> im Sinne von FATCA sein und erfordern ebenfalls eine umfassende Dokumentation des Empfängers bzw. eine allfällige Meldung an das IRS.
Beispiel: Eine US-Gesellschaft ist zuständig für das Cash-Management eines Konzerns. Zahlt diese US-Gesellschaft Zinsen an eine Nicht-US-Gesellschaft im Konzern (U.S. source withholdable payment), muss überprüft werden, ob der Empfänger FATCA-compliant ist bzw. ob an der Empfängergesellschaft mittel- oder unmittelbar US-Personen beteiligt sind. Erst wenn der Status des Empfängers umfassend dokumentiert und bei Bedarf an das IRS gemeldet wurde, kann die Zahlung quellensteuerfrei erfolgen.
Vertragspartner bei Hedging-Transaktionen sind oftmals Nicht-US-Banken. Sollte der Vertragspartner (die ausländische Bank) keinen Vertrag mit dem IRS abgeschlossen haben (sogenannte „non participating financial institution„) sind Zahlungen aus US-Quellen mit 30 % Quellensteuer belastet.
Empfehlung: Finanzinstitute unter den bestehenden und künftigen Vertragspartnern sollten hinsichtlich ihrer Teilnahme an FATCA analysiert werden. Wenn diese Vertragspartner keinen Vertrag mit dem IRS abschließen, dürfen Zahlungen (zB Stillhalteprämien oder ein Differenzausgleich) nur nach Abzug der 30%igen Quellensteuer ausbezahlt werden. Bei Erhalt solcher Zahlungen über diese Vertragspartner sind diese bereits mit der 30%igen Quellensteuer belastet.
Konzerngesellschaften können FATCA-relevant sein
Einzelne Gesellschaften im Konzern können aufgrund ihrer Tätigkeit (zB Konzern-Cashmanagement) als Finanzinstitute im Sinne von FATCA qualifiziert werden. Obwohl bestimmte Holdingtätigkeiten und Hedging-Aktivitäten grundsätzlich ausgenommen sind, führen zB Wertpapiergeschäfte eines Offshore-Treasurycenters (wenn mehr als 20 % der Gesamteinkünfte in diesem Bereich erzielt werden) zu dieser Einordnung. Daraus folgt: Ein Vertrag mit dem IRS muss abgeschlossen werden und die Gesellschaft muss sich verpflichten, die Vorschriften von FATCA umzusetzen. Alternativ unterliegen erhaltene Zahlungen aus US-Quellen dem 30%igen Quellensteuerabzug.
FATCA-Relevanz bei Kontoverbindungen
Der mögliche Abzug der Quellensteuer betrifft nicht nur Zahlungen, die Finanzinstitute für sich selbst erhalten (Eigengeschäft), sondern auch Zahlungen, die für andere wirtschaftliche Eigentümer (idR Kunden des Finanzinstituts) vereinnahmt werden. Dieser Tatbestand kann im Konzern insbesondere bei Cashpooling- oder Depotverträgen mit Finanzinstituten relevant sein. Wenn das Finanzinstitut FATCA nicht umsetzt, können US-Zahlungen nur nach Abzug der 30%igen Quellensteuer geleistet und auf das Konto des Konzerns gutgeschrieben werden.
Empfehlung: Da FATCA bereits im Jahr 2014 in Kraft tritt, sollten multinationale Konzerne sich ehestmöglich mit den Vorschriften und möglichen Auswirkungen von FATCA vertraut machen. Eine frühzeitige Analyse der Konzerngesellschaften, von Zahlungsströmen innerhalb des Konzerns sowie von Verträgen und Geschäftsbeziehungen mit Finanzinstituten ermöglicht es, rechtzeitig Maßnahmen zu treffen, um einen 30%igen Steuerabzug auf bestimmte Zahlungen zu vermeiden.
Autor: Alexander Schütter