Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) – Automatischer Informationsaustausch von Kontodaten

Durch das GMSG soll der Common Reporting Standard (CRS) in nationales österreichisches Recht implementiert werden. Mit dem CRS hat die OECD ein weltweites gegenseitiges System zum Datenaustausch entwickelt, welches enorme Herausforderungen für Finanzinstitute bringt.

Hintergrund

Am 9. Dezember 2014 hat die EU den OECD-Standard in die EU-Amtshilferichtlinie (2014/107/EU) aufgenommen um einen einheitlichen Standard für einen automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU zu gewährleisten. Die Richtlinie 2014/107/EU wird ebenfalls durch das GMSG in nationales österreichisches Recht implementiert.

Österreichische Finanzinstitute sind künftig verpflichtet, Informationen über (in CRS Staaten ansässige) Kunden einmal jährlich an ihr zuständiges Finanzamt zu übermitteln. Die Meldedaten werden sodann von der österreichischen Finanz an die zuständigen Behörden der jeweiligen Partnerstaaten weitergeleitet.

Meldepflichtige Daten

Der Gesetzesentwurf sieht sowohl die Meldung persönlicher Informationen des Anlegers wie Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), und Geburtsdatum/-ort (bei natürlichen Personen) vor, als auch Daten wie Kontonummern, Kontosalden/-werte zum Jahresende sowie bestimmte Erträge und Veräußerungserlöse. In Bezug auf Steueridentifikationsnummer(n), und Geburtsdatum/Geburtsort sind Vereinfachungen möglich.

Die Meldung erfolgt elektronisch an das (für die Körperschaftsteuer) zuständige Finanzamt des Finanzinstitutes und gilt als Abgabenerklärung.

Meldepflichtige Konten

Meldepflichtige Finanzkonten sind von einem Finanzinstitut geführte Konten und umfassen Einlagenkonten, Verwahrkonten sowie bestimmte Versicherungen und Eigen- bzw. Fremdkapitalbeteiligungen an Finanzinstituten.

Bestehende Konten und Neukonten

Konten, die zum 30. September 2016 geführt werden, gelten als „bestehende Konten“, Konten, die nach dem 30. September 2016 eröffnet werden, als „Neukonten“.

Bei „Neukonten“ (sowohl von natürlichen Personen als auch von Rechtsträgern) muss das Finanzinstitut bei Kontoeröffnung (unter anderem) grundsätzlich eine Selbstauskunft beschaffen, um die steuerliche Ansässigkeit des Inhabers festzustellen.

Bei „bestehenden Konten“ natürlicher Personen sind die (dem Finanzinstitut) bereits verfügbaren Daten nach Indizien zu durchsuchen um die steuerliche Ansässigkeit des Anlegers festzustellen. Darüber hinaus ist zwischen Konten von hohem und niedrigem Wert zu unterscheiden.

Bei sogenannten „Gesellschaften mit passiven Einkünften“ (passive NFE) sind zusätzlich wirtschaftliche Eigentümer zu identifizieren.

Das GMSG unterscheidet iZm der Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit (meldepflichtige Personen) bzw. meldepflichtiger Konten in

  • Sorgfaltspflichten bei „bestehenden Konten“ natürlicher Personen §§ 10-28 GMSG
  • Sorgfaltspflichten bei „Neukonten“ natürlicher Personen §§ 29-32 GMSG
  • Sorgfaltspflichten bei „bestehenden Konten“ von Rechtsträgern §§ 33-42 GMSG
  • Sorgfaltspflichten bei „Neukonten“ von Rechtsträgern §§ 43-46 GMSG

Fristen/Termine

Die Überprüfung bestehender Konten natürlicher Personen von hohem Wert (zum 30. September 2016) muss gem. § 27 GMSG zum 31. Dezember 2017 abgeschlossen sein, bei geringem Wert zum 31. Dezember 2018.

Bei bestehenden Konten von Rechtsträgern ist ebenfalls auf den Gesamtkontosaldo/-wert zum 30. September 2016 abzustellen. Beträgt der Gesamtkontosaldo/-wert zu diesem Zeitpunkt mehr als 250.000 US-Dollar, muss die Überprüfung gem. § 27 GMSG bis 31. Dezember 2018 abgeschlossen sein.

Wird der Gegenwert von 250.000 US-Dollar nicht überstiegen, muss gem. § 34 GMSG grundsätzlich nicht überprüft, identifiziert oder gemeldet werden (bis der Gesamtsaldo diesen Wert in einem späteren Zeitpunkt übersteigt).

Finanzinstitute müssen die erhobenen Daten jeweils bis Ende Juni eines Kalenderjahres für den davorliegenden Meldezeitraum an ihr zuständiges Finanzamt melden. Die erste Meldung durch Finanzinstitute soll bis 30. Juni 2017 erfolgen und die im Jahr 2016 neu eröffneten Konten umfassen.

Der erste zwischenbehördliche Austausch soll bis September 2017 erfolgen.

Meldepflichtige Finanzinstitute

Meldende Finanzinstitute sind gem. § 54 GMSG österreichische Finanzinstitute oder österreichische Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute.

Nicht meldende Finanzinstitute sind z.B. staatliche Rechtsträger, eine internationale Organisation oder Zentralbank, Altersvorsorgefonds, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Trusts.

Umsetzung auf Ebene des österreichischen Finanzinstitutes

Es steht dem Finanzinstitut offen, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten Dienstleister in Anspruch zu nehmen (§ 8 GMSG) sowie gem. § 9 GMSG freiwillig strengere Standards anzuwenden (etwa um die internen Prozesse zur Sorgfaltspflicht bei Neukonten und bestehenden Konten oder bei Konten von geringem/hohem Wert zu vereinheitlichen).

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