Country-by-Country Reporting: BMF veröffentlicht Formular zur Mitteilung gemäß § 4 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG)
Am 28. November 2016 hat das BMF auf seiner Homepage ein Formular zur Mitteilung im Rahmen des Country-by-Country Reportings gemäß § 4 VPDG veröffentlicht (siehe PwC-Beitrag: Gesetzliche Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit dem CbC Reporting).
Meldepflichtige Informationen
Gemäß dem Formular sind folgende Informationen bis zum Ende des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres zu übermitteln:
- das berichtspflichtige Wirtschaftsjahr, für das die Meldung eingereicht wird, sowie
- die Identität der einreichenden österreichischen Geschäftseinheit (Name, Rechtsform, Anschrift, UID-Nummer, Abgabenkontonummer sowie Firmenbuchnummer)
Ziffer 1 und 2: Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit muss gemäß § 4 VPDG mitteilen, ob sie die oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe ist. Handelt es sich bei der österreichischen Geschäftseinheit um eine vertretende Muttergesellschaft im Sinne des § 2 Z 11 VPDG, muss zusätzlich die Identität und Ansässigkeit der obersten Muttergesellschaft übermittelt werden.
Ziffer 3: Ist die österreichische Geschäftseinheit weder oberste Muttergesellschaft noch vertretende Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe, ist die Identität und Ansässigkeit der berichtspflichtigen Geschäftseinheit mitzuteilen. Für den Fall, dass die berichtende Geschäftseinheit nicht identisch mit der obersten Muttergesellschaft ist, ist zusätzlich die Identität und Ansässigkeit der obersten Muttergesellschaft anzugeben.
Das Formular zur Mitteilung gemäß § 4 VPDG kann unter folgendem Link heruntergeladen werden
Anmerkung
Derzeit ist es nicht möglich das Formular via FinanzOnline einzureichen. Wir empfehlen daher eine fristgerechte postalische Einreichung an das zuständige Finanzamt.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass das BMF ein einheitliches Formular zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 4 VPDG veröffentlicht hat. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das BMF gleichzeitig auch eine Stellungnahme zu den offenen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Meldeverpflichtung herausgegeben hätte. Derzeit arbeitet das BMF an weiteren Klarstellungen zur Meldeverpflichtung, jedoch ist unklar, wann diese letztendlich veröffentlicht werden.