Neue Vorschriften in Zusammenhang mit der Kleinunternehmerregelung
Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze von EUR 30.000 werden ab 1. Jänner 2017 bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze nicht mehr in der Berechnungsgrundlage für die Kleinunternehmerregelung berücksichtigt. Handlungsbedarf kann sich für andere Unternehmer ergeben, wenn über Leistungen im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird.
Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren Gesamtumsatz im Geschäftsjahr EUR 30.000 nicht übersteigt, unterliegen der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Für die Berechnung dieser EUR 30.000-Grenze wurden bislang alle Umsätze eines Unternehmers, unabhängig ob diese steuerpflichtig oder (echt oder unecht) steuerbefreit waren, mit einbezogen.
Mit 1. Jänner 2017 sind neben Hilfsgeschäften (einschließlich der Geschäftsveräußerung im Ganzen) auch bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze nicht mehr für die EUR 30.000-Grenze zu berücksichtigen. Davon betroffen sind insbesondere die unecht steuerbefreiten Umsätze aus Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Umsätze von Privatlehrern sowie die Umsätze von Ärzten, Dentisten, Psychologen, Hebammen, u.a.
Dies hat nunmehr zur Folge, dass beispielsweise ein Arzt, der auch Einkünfte als Vortragender bezieht, jene Umsätze aus Vortragstätigkeit aufgrund der Kleinunternehmerregelung als steuerfrei behandeln kann, sofern diese Umsätze EUR 30.000 nicht übersteigen und nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist nach wie vor unbeachtlich.
Rechnet ein Unternehmer (z.B. Pharmagesellschaft) gegenüber einem Vortragenden oder Gutachter mittels Gutschrift (§ 11 Abs. 7 und 8 UStG) ab, kann sich der Unternehmer eine in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer nur dann als Vorsteuer abziehen, wenn der leistende Unternehmer (z.B. Arzt) zum gesonderten Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt ist. Das ist beim Kleinunternehmer nicht der Fall.
Unternehmer, die im Gutschriftsverfahren mit Kleinunternehmern abrechnen, die auch steuerfreie Umsätze erbringen, sollten daher überprüfen, ob für den Gutschriftsempfänger aufgrund der Gesetzesänderung die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt und daher eine Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis nicht mehr zulässig ist.