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UStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht

Der Wartungserlass der UStR wurde am 6. Dezember 2021 veröffentlicht. Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Änderungen überblicksartig vor:

Änderungen iZm Organschaft

In Rz 233 und Rz 241 erfolgte eine Anpassung der UStR an die EuGH-Judikatur in den Rs M-GmbH (EuGH 15.4.2021, C-868/19) und Danske Bank (EuGH 11.3.2021, C-812/19).

In der Rs M hatte sich der EuGH mit der finanziellen Eingliederung von Personengesellschaften zu befassen. Nach dem Urteil und den UStR ist eine finanzielle Eingliederung der Personengesellschaft auch gegeben, wenn neben dem Organträger weitere Gesellschafter der Personengesellschaft bestehen, die finanziell nicht in den Organträger integriert sind. Voraussetzung ist, dass der Organträger seinen Willen bei der Personengesellschaft durchsetzen kann.

In der Rs Danske Bank („reverse Skandia“) hatte der EuGH über die Frage zu entscheiden, wie Leistungen zwischen EU-Stammhaus und EU-Betriebsstätte umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, wenn das Stammhaus Teil einer Organschaft ist. Näheres dazu in unserem Tax Newsletter vom 15. März 2021. Nach den UStR liegen nicht steuerbare Innenumsätze vor, wenn die Betriebsstätte „mangels selbstständiger Wirtschaftstätigkeit“ zum Unternehmen des Organträgers gehört. Die praktischen Auswirkungen bleiben abzuwarten.

Übertragung von Straßen an die öffentliche Hand

In Rz 277 erfolgte die Einarbeitung weiterer Judikatur (EuGH 16.9.2020, C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein Industrie, VwGH 8.9.2021, Ro 2020/15/0011, siehe dazu unseren Tax Newsletter vom 8. Oktober 2020): Demnach ist bei vorangegangenem Vorsteuerabzug bei Übertragung von Anlagen ins öffentliche Gut eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen, wenn die Anlagen dem ausschließlichen Bedarf der Gemeinde dienen.

Aufladen von E-Autos

Klargestellt wurde in Rz 348 auch, dass der Ladevorgang beim Aufladen von E-Autos eine unselbstständige Nebenleistung zur Lieferung von Elektrizität darstellt.

Leistungsort bei Eigenverbrauch

Der EuGH hat in der Rs QM (EuGH 20.1.2021, C-288/19) entschieden, dass bei Versteuerung (bloß) eines Sachbezuges für die unentgeltliche Zurverfügungstellung eines PKW an Mitarbeiter keine Entgeltlichkeit vorliegt. Auch liegt bei einer unentgeltlichen Zurverfügungstellung eines PKW an den Mitarbeiter keine Vermietung eines Beförderungsmittels vor. Die Leistungsortregelungen für entgeltliche Vermietungsleistungen kommen daher nicht zur Anwendung, sodass die Generalklauseln für die Bestimmung des Leistungsortes anwendbar sind. In diesem Zusammenhang wurde das Beispiel in Rz 487, in dem darauf verwiesen wird, dass bei der unentgeltlichen Überlassung von PKW dieselben Leitungsortregelungen wie bei Entgeltlichkeit anzuwenden sind, gestrichen. Näheres in unserem Tax Newsletter vom 5. Februar 2021.

Leistungsort bei Online-Veranstaltungen

In Rz 640n ff wurden Klarstellungen zum Leistungsort bei Online-Veranstaltungen im B2C-Bereich eingearbeitet. Der Tätigkeitsort liegt im B2C-Bereich dort, wo sich der Empfänger befindet. Dabei gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass das dort ist, wo der Empfänger ansässig ist.

Leistungsortverlagerung bei Telekomleistungen an Empfänger im Drittland

In Rz 643 werden die EuGH-Entscheidung in der Rs SK Telecom (EuGH 15.4.2021, C-593/19) sowie die Nachfolgeentscheidungen des VwGH (1.6.2021, Ro 2019/15/0011 und 0012) umgesetzt: Demnach unterliegt eine Telekomleistung an einen im Drittland ansässigen Leistungsempfänger immer der österreichischen Umsatzsteuer, wenn diese im Inland genutzt oder ausgewertet wird, zB wenn im Inland telefoniert wird. Bisher wurde auf die Besteuerung im Drittland abgestellt, dies wird nun gestrichen. Wir verweisen auf unseren Tax Newsletter vom 23. April 2021.

Abgrenzung von Grundstücksleistungen

Die Abgrenzung einer Leistung iZm Grundstück von einer „normalen“ sonstigen Leistung ist nicht immer einfach, in der Praxis aber in Hinblick auf den Leistungsort relevant. In Rz 892 werden Beispiele eingearbeitet, in denen die Grundstücksleistung gegenüber der Hauptleistung in den Hintergrund tritt. Dies kann beispielsweise bei Nutzung von Shared Office Space sowie Hostingdiensten in einem Rechenzentrum der Fall sein.

Vermietung von Immobilien keine feste Niederlassung

Die Änderung in Rz 2601b erfolgt ebenfalls in Anpassung an die Judikatur des EuGH (EuGH 3.6.2021, C-931/19, Titanium, siehe dazu auch unseren Tax Newsletter vom 10. Juni 2021) und zieht erhebliche praktische Auswirkungen nach sich. Bisher wurden ausländische Unternehmer, die ein im Inland befindliches Grundstück steuerpflichtig vermieteten, insoweit als inländische Unternehmer angesehen. Folglich kam es nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den unternehmerischen Leistungsempfänger. Ab dem 1. Jänner 2022 soll dies nur mehr dann gelten, wenn der ausländische Unternehmer darüber hinaus auch über eigenes Personal iZm der Leistungserbringung in Österreich verfügt und dadurch eine feste Niederlassung begründet.

Rz 2602 besagt, dass die Option zur Steuerpflicht durch einen entsprechenden Hinweis auf der Rechnung ausgeübt werden kann.

Soweit vor dem 1. Jänner 2022 das Reverse Charge Verfahren angewandt wurde, soll dies – abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauches – nicht beanstandet werden.

Änderungen iZm Reiseleistungen

Die Judikatur des EuGH (27.1.2021, C-787/19, Kom/Österreich) erforderte eine gesetzliche Änderung des § 23 UStG dahingehend, dass die Margenbesteuerung bei Reiseleistungen ab 1. Jänner 2022 auch im B2B-Bereich zur Anwendung kommt. Im Zuge des Wartungserlasses kommt es auch zu entsprechenden Anpassungen der UStR. Die Margenbesteuerung betrifft weiterhin nur Besorgungsleistungen. Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen sind nicht betroffen. Außerdem wurden die Vereinfachungen bei der Ermittlung der Marge gestrichen.

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TagsE-AutoEigenverbrauchGrundstücksleistungenImmobilienvermietungLeistungsortOnline-VeranstaltungenOrganschaftReiseleistungenTelekomleistungen
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