Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 veröffentlicht
Am 20. November 2025 wurde die Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 in drei Teilen veröffentlicht. Diese umfasst die Teile „Steuern“, „Daten“ und „Sozialabgaben“. Nachfolgend informieren wir Sie über ausgewählte Neuerungen aus dem Teil „Steuern“.
Finanzstrafgesetz
Einführung eines neuen Straftatbestandes betreffend zu Unrecht erklärter Verluste
Wer vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten, soll sich fortan der Abgabenhinterziehung schuldig machen.
Als – für die Höhe der Geldstrafdrohung maßgeblicher – Verkürzungsbetrag soll jener Betrag gelten, der sich bei sinngemäßer Anwendung des für das Jahr geltenden Tarifs auf den Absolutbetrag des zu Unrecht erklärten Verlustes ergibt.
Erweiterung des Anwendungsbereichs beim Verkürzungszuschlag
Werden Nachforderungen im Zuge einer abgabenrechtlichen Überprüfungsmaßnahme festgestellt, hinsichtlich derer der Verdacht eines Finanzvergehens besteht, kann die Abgabenbehörde unter bestimmten Voraussetzungen einen Verkürzungszuschlag iHv 10% festsetzen. Der Verkürzungszuschlag stellt einen Strafaufhebungsgrund dar und schützt den Abgabepflichtigen vor einer Bestrafung.
Die Anwendungsmöglichkeit des Verkürzungszuschlags soll nun abermals ausgeweitet werden. Die derzeitige Betragsgrenze von EUR 33.000 soll auf EUR 100.000 angehoben werden, wobei als Einschränkung gelten soll, dass die Nachforderung je Veranlagungszeitraum nicht höher als EUR 33.000 sein darf.
Zudem soll der Zuschlag gestaffelt werden. Bei Nachforderungen ab einer Grenze von EUR 50.000 soll der Zuschlagssatz 15% (statt 10%) betragen.
Neue Regelung zur Beschlagnahme von Daten(trägern)
Die in der StPO enthaltenen Regelungen zur Beschlagnahme von Daten und Datenträgern sollen – angepasst an die finanzstrafrechtlichen Spezifikationen – in das FinStrG übernommen werden. Die richterliche Kontrolle soll durch die Anordnung der Maßnahme durch den Vorsitzenden des Spruchsenates (einen Richter) gewahrt werden.
Bundesabgabenordnung
Beschränkung der Barzahlungsmöglichkeit bei der Entrichtung von Abgaben
Die Entrichtung von Abgaben durch Barzahlung soll nur mehr bis zur Höhe von maximal EUR 10.000 innerhalb eines Tages möglich sein. Die Beschränkung soll ab 1. Jänner 2026 gelten.
Normierung einer Anfechtungsfestigkeit bestimmter entrichteter Abgaben im Falle der Insolvenz
Von den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen sollen bestimmte Abgaben und für diese bestellte oder erworbene Sicherheiten und Pfandrechte ausgenommen werden.
Anfechtungsfest sollen die Umsatzsteuer und jene Abzugsteuern sein, bei denen der Abzugspflichtige die Geldleistung auch schuldet, was zB bei der Lohnsteuer, der Kapitalertragsteuer und der Abzugsteuer nach § 99 EStG der Fall ist.
Die umfassten Abgaben sowie die für diese bestellten Pfandrechte oder sonstigen Sicherheiten sollen dann gänzlich von der Anfechtbarkeit ausgeschlossen sein, wenn das Vermögen des Schuldners oder allfällige andere anfechtbaren Zahlungen ausreichen, um zumindest die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu finanzieren. Reicht das Vermögen des Schuldners hingegen nicht aus, um die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens zu decken, soll die Anfechtbarkeit mit EUR 4.000 gedeckelt sein.
Einkommensteuergesetz
Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen
Zuwendungen von ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden schon derzeit gemäß § 27 Abs. 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Künftig soll der Anwendungsbereich von § 27 Abs. 5 Z 7 EStG erweitert werden, indem nur mehr auf die Vergleichbarkeit mit einer „privatrechtlichen Stiftung“, somit abstrakt auf das Vorliegen eines stiftungsähnlichen Gebildes, abgestellt wird.
Auftraggeberhaftung im Baubereich
Analog zu den Änderung im ASVG soll auch im Einkommensteuergesetz die Auftraggeberhaftung im Baubereich in Fällen der Arbeitskräfteüberlassung erweitert werden.
Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Auftrag nehmenden Unternehmens bis zu einem Höchstausmaß von 5% des geleisteten Werklohns. Dieser Satz soll künftig bei Arbeitskräfteüberlassung auf 8% angehoben werden. Ebenso soll auch die Haftungsbefreiung bei Arbeitskräfteüberlassung künftig einen Haftungsbetrag von 8% erfordern.
Umsatzsteuergesetz
Vermietung von “Luxusimmobilien”
Im Bereich des Umsatzsteuergesetzes soll es für die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke zu Änderungen kommen. Die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke ist derzeit umsatzsteuerpflichtig und unterliegt einem Umsatzsteuersatz von 10%. Bereits bisher ist bei der Überlassung von Immobilien durch Körperschaften oder Vermögensmassen an nahestehenden Personen die Rechtsprechung zur verdeckten Ausschüttung an der Wurzel, die zur Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug führt, zu beachten. Die bisherige Rechtsprechung in diesem Bereich bleibt in den Bereichen, die nicht von den geplanten Änderungen erfasst sind, anwendbar.
Künftig soll für die Vermietung von besonders repräsentativen Grundstücken eine zwingende unechte Steuerbefreiung vorgesehen werden. Entsprechend fällt das Recht auf Vorsteuerabzug für entsprechende Eingangsleistungen weg. Betreffen soll dies Grundstücke für Wohnzwecke deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. Beginns der Herstellung EUR 2 Mio übersteigen. Herstellungskosten zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen sind bei dieser Wertgrenze nicht zu berücksichtigen. Bei Grundstücken, die typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt sind (zB Zinshaus), ist für die Beurteilung der Kostengrenze auf den einzelnen Mietgegenstand abzustellen. Erfasst von dieser Regelung sind auch die Leistungen iZm besonders repräsentativen Grundstücken von Personenvereinigungen.
Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich. Der Regierungsvorlage entsprechend, sollen diese Änderungen mit 1. Jänner 2026 in Kraft treten und auf Umsätze nach dem 31. Dezember 2025 anzuwenden sein. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Grundstücke vom Vermieter (oder der Personenvereinigung) nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft und/oder hergestellt wurden.
Normverbrauchsabgabegesetz
Klarstellungen zum Anwendungsbereich
Aufgrund der Verwendung des Begriffs „Unternehmen zur gewerblichen Weiterveräußerung“ soll klargestellt werden, dass der Anwendungsbereich des NoVAG nicht eröffnet ist, wenn es zu einer Lieferung an einen befugten Fahrzeughändler oder einem Unternehmer zur gewerbliche Weiterveräußerung kommt.
Zusätzlich erfolgt eine Klarstellung, dass die neuerliche Zulassung von Fahrzeugen, bei denen die NoVA bisher im Rahmen der Vergütung rückerstattet wurde, auch der NoVA unterliegt.
Nicht erfasst vom Anwendungsbereich der NoVA soll zudem die Lieferung von Fahrzeugen die gemäß § 3 Abs 1 Z 2 NoVAG (Vorführkraftfahrzeuge oder Tageszulassungen) oder im Rahmen der Vergütung von der NoVA befreit sind, an Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung, sein.
Nicht erfasst sollen zudem Fahrzeuge sein, die über eine Ausnahmegenehmigung für historische Fahrzeuge gemäß § 34 KFG verfügen.
Selbstberechnungsbefugnis durch Generalimporteure und deren Parteienvertreter
Ab 01. Jänner 2026 sollen Generalimporteure und Erzeuger sowie in deren Namen Parteienvertreter die Befugnis zur Selbstberechnung der NoVA für Importe von Kfz aus dem Ausland haben. Die Berechnungsgrundlagen müssen vom Abgabenschuldner schriftlich bestätigt werden. Der Parteienvertreter haftet für die Selbstberechnung. Die NoVA muss bis zum 15. Tag des Monats, das auf den Monat folgt, in dem die Sperrsetzung aufgehoben wurde, folgenden Monat, abgeführt werden.
Trotz Inkrafttretensdatum 1. Jänner 2026 werden aufgrund der notwendigen Vorlaufzeiten die Anträge für die Selbstberechnung erst ab 1. Juli 2026 gestellt werden können.
Die Selbstberechnung soll so eine deutlich schnellere Zulassung des Fahrzeuges bewirken.
Vergütung bzw Berechnung der NoVA
Im Bereich der NoVA-Rückvergütung soll es zu weitreichenden Änderungen kommen.
Einerseits sollen Unklarheiten hinsichtlich der möglichen Vergütungstatbestände beseitigt werden. Konkret soll eine NoVA-Vergütung bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb durch eine Privatperson in Anspruch genommen werden können, wenn es innerhalb von 5 Jahren zu keiner Zulassung zum Verkehr im Inland kommt.
Andererseits soll beim Leasing von Fahrzeugen durch EU-Gesellschaften nicht der gesamte NoVA-Betrag für die Zulassung entrichtet werden müssen. Vielmehr soll die NoVA nur in der Höhe erhoben werden, die den geschätzten Wertverlust des Fahrzeuges während der Nutzung im Inland entspricht. Die aliquotierte Erhebung der NoVA ist beim Leasing von Fahrzeugen durch EU-Gesellschaften an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
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- Ununterbrochene Nutzung von maximal 48 Monaten
- Erstmalige Zulassung im Inland zum Verkehr
- Lediglich vorübergehende Verwendung im Inland
Die Höhe der einzuhebenden NoVA ist von der Dauer des Leasingverhältnisses abhängig und der anzuwendende Prozentsatz soll im Anhang geregelt werden.
Solch eine Möglichkeit der aliquotierten Erhebung der NoVA beim Leasing von Fahrzeugen von österreichischen Gesellschaften soll es hingegen nicht geben.
Zudem soll eine Vergütung der NoVA durch die österreichische Leasinggesellschaft nach Beendigung des Leasingvertrages und nach Verkauf des gebrauchten Fahrzeuges ins Ausland nicht mehr möglich sein.
Insbesondere für den österreichischen Gebrauchtwagenmarkt könnte diese Einschränkung zu einer massiven Beeinträchtigung gegenüber der Konkurrenz im Ausland führen.




