Vorgehensweise bei der Vorschreibung der KESt bei verdeckten Gewinnausschüttungen
Das BMF veröffentlichte am 5. Oktober 2015 eine Information, wonach bei verdeckten Ausschüttungen primär die ausschüttende Gesellschaft zur Haftung für die KESt heranzuziehen ist. Diese aktuelle BMF-Info hebt eine Information vom 30. März 2015 auf, mit welcher noch festgelegt wurde, dass die KESt bei verdeckten Ausschüttungen vorrangig dem Empfänger der Kapitalerträge vorzuschreiben ist. Verwaltungspraxis alt […]
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