Umsatzsteuerliche Änderungen in anderen Mitgliedstaaten
Nachfolgend haben wir für Sie anstehende Änderungen im italienischen, polnischen und rumänischen Umsatzsteuerrecht kurz zusammengefasst.
Italien
Vorbehaltlich weiterer Änderungen im Gesetzgebungsprozess soll ab 2017 die elektronische Übermittlung von Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Einfuhrbelegen sowie Steuersalden (jeweils in Listenform, keine Übermittlung der tatsächlichen Dokumente) an die Finanzverwaltung in quartalsweisen Intervallen vorgeschrieben werden. Die Nichtübermittlung soll mit Strafzahlungen bedroht sein. Im Gegenzug sollen Erleichterungen bei der Intrastat-Eingangsmeldung sowie eine Verlängerung der Einreichfrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung geschaffen werden.
Polen
Geplant ist die Einführung des Reverse-Charge-Systems für bestimmte Bauleistungen, wobei noch nicht klar ist, ob dies das Verhältnis „Subunternehmer – Generalunternehmer“ oder das Verhältnis „Generalunternehmer – Bauträger“ betreffen wird. Darüber hinaus sind Steuererklärungen und sonstige Meldungen (etwa die Zusammenfassende Meldung) ab spätestens 2018 verpflichtend in elektronischer Form einzureichen. Für bestimmte Unternehmer (etwa jene, die in Polen meldepflichtige innergemeinschaftliche Ein- oder Ausgangsumsätze tätigen) soll die elektronische Einreichung schon ab 2017 verpflichtend sein.
Rumänien
Ab 1. Jänner 2017 soll der Regelsteuersatz von 20 % auf 19 % gesenkt werden.
Über Änderungen bzw. die finale Umsetzung der obigen Rechtsänderungen halten wir Sie natürlich auf dem Laufenden.